OGH 7Ob177/06i

OGH7Ob177/06i29.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Hemma F*****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei U*****versicherung AG, ***** vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung (Streitwert EUR 30.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2006, GZ 2 R 61/06i-18, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach Art 6.4.2 der zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von staatlich befugten und beeideten Architekten und Zivilingenieuren.... (AHBA 1971) erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung von Verträgen. Sie entspricht damit Art 6.4.2 der AHTB. Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits dargelegt, dass darunter im Sinne des § 921 ABGB jener Schaden zu verstehen ist, den der vertragstreue Teil durch Unterbleiben des Leistungsaustausches erleidet. Wer wegen Nichterfüllung Ersatz zu leisten hat, muss den Zustand herstellen, der im Vermögen des Gläubigers bei gehöriger Erfüllung bestünde (Nichterfüllungsschaden). Er hat also den Wert der geschuldeten Sache und den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Davon zu unterscheiden sind jene Nachteile, die dem Gläubiger durch Schlechtleistung entstehen. Nach dem versicherungswirtschaftlichen Zweck der Regelung ist davon auszugehen, dass durch die Haftpflichtversicherung dem Versicherungsnehmer nicht jedes Unternehmerrisiko abgenommen werden soll, aber doch Schadenersatzansprüche, bei denen Gegenstand des Ersatzes der Schaden ist, der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers aus seiner fehlerhaften Leistung entstanden ist, gedeckt sein sollen (7 Ob 32/87, 7 Ob 223/97p = RIS-Justiz RS0081589). Es ist allgemein anerkannt, dass von der Haftpflichtversicherung der Ersatz von Mangelfolgeschäden umfasst ist, nicht jedoch jener von Erfüllungssurrogaten (7 Ob 60/00z, 7 Ob 262/02h; 7 Ob 117/04p; RIS-Justiz RS0114204; RS0081685). Deckung besteht nur für jene Schäden, die jenseits des Interesses liegen, das an der ordnungsgemäßen Herstellung und Lieferung einer Sache besteht (7 Ob 117/04p). Soweit also bezogen auf den vorliegenden Fall (der Werkbesteller begehrt von der Klägerin wegen mangelhafter, nicht den Vorgaben entsprechender Planung den Ersatz der Kosten der notwendigen neuerlichen Ausschreibung, den Rückersatz des nur vergleichsweise bezahlten Teiles ihres Werklohns und eine Pönale) Mangelfolgeschäden gegen die Klägerin geltend gemacht werden, wie zB der reine neuerliche Ausschreibungsaufwand, wären diese vom Versicherungsvertrag gedeckt. Nicht zu ersetzen hingegen wären sogenannte Erfüllungssurrogate, wie zB die Rückforderung von bereits bezahltem Werklohn.

Der Revisionswerberin ist zuzugestehen, dass das Berufungsgericht dieser Differenzierung mangels entsprechender Feststellungen noch nicht exakt Rechnung getragen hat, doch kommt es darauf im Ergebnis nicht an, da der Anspruch der Klägerin verjährt ist. Ein dazu bereits vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz ist mit Revision nicht mehr bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043111).

Der Deckungsanspruch wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem geschädigten Dritten ernstlich in Anspruch genommen wird (RIS-Justiz RS0080086). Dies ist - worauf bereits das Erstgericht hingewiesen hat - bereits durch den Zugang der Klagebeantwortung im Verfahren 58 Cg 161/03b des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien geschehen, wird doch dort bereits jener Schaden, der durch die nicht vertragskonforme Architektenleistung der Klägerin verursacht worden sei, kompensando bis zur Höhe des Klagsbetrages eingewandt. Auch wenn in der Klagebeantwortung die vertragswidrige Leistungserbringung primär aus der Überschreitung des vorgegebenen Kostenrahmens abgeleitet wurde, so ergibt sich der gegen die Klägerin erhobene Anspruch bereits ausreichend, zumal ihr ja selbst die näheren Umstände der Vertragsabwicklung/Beanstandungen bekannt waren. Für die Frage der Fälligkeit hat es keinen Einfluss, wenn zur bereits erhobenen Forderung später in einer Replik vom 5. 4. 2001 um weitere behauptete technische Mängel in der Planung der Klägerin ergänzt wird. Die Anspruchserhebung ist in der Klagebeantwortung erfolgt und wird in der Replik nur verdeutlicht. Damit ist aber der Beginn der Verjährungsfrist mit 12. 12. 2000 (Zugehen der Klagebeantwortung) anzusetzen. Unter Berücksichtigung der Fortlaufhemmung (RIS-Justiz RS0065855) vom 9. 7. 2001 (Schadensmeldung) bis 9. 4. 2002 (begründete Ablehnung der Beklagten) von neun Monaten, ist im Zeitpunkt der Klagseinbringung am 29. 10. 2004 der allenfalls bestehende Anspruch der Klägerin nach § 12 VersVG bereits verjährt. Ein weitere Hemmung der Verjährung durch Vergleichsgespräche liegt nicht vor, da die Beklagte nach den auf den vorgelegten Urkunden basierenden Feststellungen ihre Ablehnung der Deckung vom 9. 4. 2002 niemals aufgegeben und trotz vielfacher Versuche der Klägerin keinerlei Vergleichsbereitschaft gezeigt hat. Es liegt also keine relevante erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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