Normen
ABGB §861
ABGB §864a
EuGVVO Art 23
LGVÜ Art17
7 Ob 176/98b | OGH | 14.07.1999 |
7 Ob 275/03x | OGH | 17.12.2003 |
Auch; nur: Fremdsprachige AGB's sind trotz Sprachunkenntnis des Vertragspartners wirksam vereinbart, wenn in der Verhandlungssprache und Vertragssprache auf die AGB's hingewiesen wurde und der Vertragspartner eine uneingeschränkte Annahmeerklärung abgegeben hat. (T1)<br/>Beisatz: Kriterien dafür, ob dem Adressaten das Verständnis der ihm in einer anderen als seiner Muttersprache oder der Vertragssprache oder sonst geläufigen Sprache übermittelten AGB zugesonnen werden kann, sind die Länge, Intensität und Bedeutung der geschäftlichen Beziehung sowie auch die Verbreitung der verwendeten Sprache im betreffenden Kulturkreis. Je intensiver und wirtschaftlich bedeutsamer eine Beziehung ist, umso eher wird jemand, der seinem Geschäftspartner durch entsprechende Hinweise und wiederholte Übersendung seiner nicht in der Vertragssprache abgefassten AGB unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er nur zu diesen Bedingungen kontrahieren möchte, erwarten können, dass sich der Geschäftspartner, falls dies notwendig ist, entweder selbst um eine Übersetzung bemüht oder ihn zur Übermittlung auch einer Übersetzung auffordert. (T2)<br/>Veröff: SZ 2003/175 |
1 Ob 30/04z | OGH | 16.04.2004 |
Beis wie T2; Beisatz: Unterscheidet sich die Verhandlungssprache von der Vertragssprache, so hat jener Vertragsteil, der unter Einbeziehung bestimmter, in der Vertragssprache gehaltener AGB mit einer Bestimmung über eine kollisionsrechtliche Rechtswahl kontrahieren will, den anderen Vertragsteil - als primäre Voraussetzung deren Geltung - in einem durch dessen (schließliche) Unterschrift gedeckten Abschnitt der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGB in das Vertragsverhältnis hinzuweisen; mangelt es daran, so werden diese AGB - und daher auch deren Bestimmung über die Rechtswahl - schon deshalb nicht Vertragsbestandteil. (T3)<br/>Veröff: SZ 2004/53 |
6 Ob 229/08g | OGH | 06.11.2008 |
Beisatz: Hier: Kein Hinweis auf die AGB, sie können daher auch nicht Vertragsbestandteil geworden sein. (T4)<br/>Beisatz: Maßgeblich ist, ob die gewollte Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch deren Anwender (die Beklagte) für den Adressaten (den Kläger) erkennbar war. (T5)<br/>Beisatz: Die Formerfordernisse bilden mit den Fragen der materiellen Willenseinigung eine Einheit, wobei ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht zwar so weit ausscheidet, als aus den Formerfordernissen des Art 23 EuGVVO materielle Einigungskriterien gewonnen werden können. Voraussetzung ist aber immer die tatsächliche Willenseinigung, weil Art 23 EuGVVO gewährleisten soll, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (T6) |
10 Ob 26/16w | OGH | 11.10.2016 |
Auch; Beisatz: Fremdsprachige AGB können trotz Sprachunkenntnis des Vertragspartners nur dann als wirksam vereinbart angesehen werden, wenn in der Verhandlungssprache und Vertragssprache auf die AGB hingewiesen wurde und der Vertragspartner dennoch eine uneingeschränkte Annahmeerklärung abgegeben hat. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Hinweis auf AGB lediglich in einer in einer anderen als der Verhandlungssprache abgefassten Auftragsbestätigung nicht ausreichend. (T8) |
10 Ob 19/21y | OGH | 14.12.2021 |
Dokumentnummer
JJR_19990714_OGH0002_0070OB00176_98B0000_001
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