OGH 7Ob176/15f (RS0130458)

OGH7Ob176/15f24.8.2022

Rechtssatz

Die Bewertung eines nicht in Geld bestehenden Anspruchs steht nicht ausschließlich im Belieben des Versicherungsnehmers, was sich schon aus dem Sinn und Zweck einer vereinbarten Streitwertobergrenze ergibt. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer sich an der Höhe des behaupteten Gesamtanspruchs orientierende Bewertungskriterien heranzuziehen.

Rechtsschutzversicherung — Streitwertgrenze — Bewertung

 

Normen

ARB 2001 Art 23.2.3.1
ARB 2003 Art22.2.2.2

7 Ob 176/15fOGH19.11.2015

Veröff: SZ 2015/126

7 Ob 85/22hOGH24.08.2022

Eine Verpflichtung der beklagten Partei, den von den klagenden Partei des Anlassprozesses herangezogenen Streitwert für ihre jeweiligen Feststellungsbegehren zu bemängeln, damit im Falle einer Korrektur des Streitwerts nach oben ein Verlust des Deckungsschutzes eintritt, gibt es nicht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20151119_OGH0002_0070OB00176_15F0000_001

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