European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00165.23Z.1024.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Zwischen den Streitteilen bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) der Beklagten zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
„ Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
[…]
1. 11 im Zusammenhang mit
- der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden (Gebäudeteilen), Grundstücken oder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;
- der Planung derartiger Maßnahmen;
- der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerb es.
[...]“
[2] Am 8. April 2008 gewährte eine Bank dem Kläger für einen Zubau zu seinem Wohnhaus einen Fremdwährungskredit über den Gegenwert von 150.000 EUR in Schweizer Franken.
[3] Mit Schreiben vom 2. März 2021 ersuchte der Kläger die Beklagte um die Bestätigung der Versicherungsdeckung für die Geltendmachung von bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüchen gegen die Bank wegen intransparenter und missbräuchlicher Klauseln des Fremdwährungskredits. Die Beklagte lehnte die Rechtsschutzdeckung (unter anderem) mit dem Argument ab, dass der Risikoausschluss gemäß Art 7.1.11 ARB (auch „Bauherrenklausel“ oder „Baufinanzierungsklausel“) gegeben sei.
[4] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten ab, weil der Risikoausschluss verwirklicht sei.
[5] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
[6] 1. Die Ausführungen des Klägers in der Revision, wonach „das Erstgericht auch nach Durchführung eines zweiten Rechtsgangs und trotz gerichtlichem Auftrag ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen“ sei und dass „das Erstgericht und das Berufungsgericht mit ihrer Rechtsansicht, wonach die Vorlage von Versicherungsunterlagen für den Nachweis der vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht erforderlich ist, einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterliegen“ würden, sind nicht nachvollziehbar. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanzen zur Frage der Einbeziehung der ARB in den Versicherungsvertrag die allgemeine Beweislastregel unrichtig angewendet haben sollen, stellte das Erstgericht doch positiv fest, dass die Beklagte dem Kläger die Versicherungspolizze samt den ARB zur Kenntnis gebracht hat. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Bauherrenklausel sei wirksam vereinbart worden, ist daher nicht korrekturbedürftig.
[7] 2. Der Oberste Gerichtshof hat zu 7 Ob 172/21a, 7 Ob 31/23v und 7 Ob 112/23f mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass vergleichbare Klauseln (Art 7.1.11 ARB 2000, 2008, 2012) weder gegen § 864a ABGB noch gegen § 879 Abs 3 ABGB oder § 6 Abs 3 KSchG verstoßen. Der Kläger bringt keine neuen Argumente, die der Oberste Gerichtshof nicht bereits bedacht hat und die ihn zu einem Abgehen von seiner Rechtsansicht veranlassen könnten. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen somit im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung.
[8] 3. Der Oberste Gerichtshof hat inder Entscheidung 7 Ob 172/21a weder eine ergänzende Auslegung noch eine geltungserhaltende Reduktion der Bauherrenklausel vorgenommen, sondern lediglich die Begriffsfolge „im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens“ dahin ausgelegt, dass es eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung bedarf. Somit stellen sich die vom Revisionswerber aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen nicht und war der als Anregung zu wertende Antrag des Klägers (vgl RS0058452) auf Befassung des EuGH nicht aufzugreifen.
[9] 4. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht die Wortfolge „Die Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes“ in Art 7.1.11 ARB dahin, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedenfalls im Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben und – soweit stattgefunden – auch jene des Erwerbs des dazu erforderlichen Grundstücks vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers wird aber kein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer der Bestimmung die Bedeutung beimessen, dass diese nur zur Anwendung gelangt, wenn ein Bauvorhaben inklusive Grundstückserwerb finanziert wird (7 Ob 112/23f). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung und ist daher auch inhaltlich nicht korrekturbedürftig.
[10] 5. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ABGB).
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