OGH 7Ob162/07k (RS0122432)

OGH7Ob162/07k28.4.2022

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein Lenker „die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist", sind die führerscheinrechtlichen Vorschriften des Unfallortes maßgeblich. Bei Auslandsschäden verfügt demnach ein Lenker über eine entsprechende Lenkerberechtigung, dessen Fahrerlaubnis in dem fraglichen Land gültig ist. Da Art 5.2.1 der AKIB2005 keine für den Lenker des Fahrzeuges „in Österreich" vorgeschriebene Lenkerberechtigung fordert, ist bei einem Unfall im Ausland darauf abzustellen, ob der Lenker nach den Vorschriften des betreffenden Landes eine entsprechende kraftfahrrechtliche Berechtigung besaß.

Führerscheinklausel

 

Normen

VersVG §6 Abs2 B3
AKIB 2005 Art5.2.1
AUVB 2015 Art 19.1

7 Ob 162/07kOGH29.08.2007

Beisatz: Hier: Lenker mit kroatischen Führerschein verschuldet in Frankreich einen Verkehrsunfall. (T1)<br/>Veröff: SZ 2007/134

7 Ob 8/22kOGH28.04.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Art 19.1. AUVB 2015 fordert, dass die versicherte Person als Lenker eines Kraftfahrzeugs die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeugs erforderlich wäre, besitzt. Da Art 19.1. AUVB 2015 – anders als etwa § 14.1. AUVB 2016 – keine für den Lenker des Fahrzeugs „in Österreich“ vorgeschriebene Lenkerberechtigung verlangt, ist bei einem Unfall im Ausland darauf abzustellen, ob der Lenker nach den Vorschriften des betreffenden Landes eine entsprechende kraftfahrrechtliche Berechtigung besaß. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20070829_OGH0002_0070OB00162_07K0000_001

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