OGH 7Ob161/24p

OGH7Ob161/24p20.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* N*, geboren am *, vertreten durch Haslwanter Rechtsanwälte GmbH in Telfs, gegen die beklagte Partei D* AG *, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Juni 2024, GZ 4 R 244/23w‑20, womit das Urteil des Bezirksgerichts Silz vom 28. September 2023, GZ 2 C 524/23i‑7, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00161.24P.1120.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin enthalten 125,32 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Zwischen den Streitteilen bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag einschließlich des versicherten Bausteins „Fahrzeug‑Rechtsschutz“. Der Kläger war Versicherungsnehmer, seine Frau mitversicherte Person. Die Höchsthaftungssumme des Versicherungsvertrags beträgt pro Versicherungsfall 52.000 EUR. Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden „881‑Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2005)“ (in Hinkunft ARB) lauten auszugsweise:

Artikel 2

Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?

1. Im Schadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1., Artikel 19.2.1. und Artikel 24.2.3) gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrundeliegende Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt des Schadenereignisses.

[...]

Artikel 5

1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die Erfüllung der Obliegenheiten zu (Artikel 8).

[…]

Artikel 6

Welche Leistungen erbringt der Versicherer?

[…]

7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:

7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherte Person zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme.

7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.

[…]

Artikel 17

Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz

[...]

2. Was ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst

2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges entstehen.“

[2] Der Kläger und seine Frau wurden bei einem Verkehrsunfall am 31. 12. 2006 verletzt. Beide machten (getrennt) ihre Ansprüche daraus gegen die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeugs geltend. Die Beklagte gewährte in beiden Verfahren Deckungsschutz. Im Verfahren des Klägers musste sie aufgrund dessen Obsiegens letztlich keine Kosten tragen. Im Verfahren seiner Frau leistete sie insgesamt 52.000 EUR.

[3] Mit Schreiben vom 31. 8. 2017 teilte der Vertreter des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger weiteres Schmerzengeld infolge des Unfalls vom 31. 12. 2006 geltend machen wolle und ersuchte um Bekanntgabe, wie viel von der Versicherungssumme hiefür noch zur Verfügung stehe. Mit Antwortschreiben der Beklagten vom 1. 9. 2017 teilte diese mit, dass die Versicherungssumme ausgeschöpft sei.

[4] Der Kläger beabsichtigt nunmehr Ansprüche an Abfertigungs‑ und Pensionsdifferenz infolge der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie Kosten für ein diesbezüglich eingeholtes Privatgutachten gegenüber der Haftpflichtversicherung des gegnerischen Unfallfahrzeugs gerichtlich geltend zu machen.

[5] Auf die diesbezügliche Deckungsanfrage des Klägers vom 11. 5. 2023 reagierte die Beklagte mit Schreiben vom selben Tag ablehnend, weil in gegenständlicher Angelegenheit keine Versicherungssumme mehr zur Verfügung stehe.

[6] Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm Rechtsschutzdeckung bis zur Höhe der Versicherungssumme allein für die Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem genannten Verkehrsunfall zu gewähren habe. Soweit im Revisionsverfahren noch von Relevanz, bringt er dazu zusammengefasst vor, es würden zwei Versicherungsfälle vorliegen, nämlich einmal jener des Klägers und einmal jener seiner Frau, sodass für die Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche noch die gesamte Versicherungssumme zur Verfügung stehe. Die Serienschadenklausel nach Art 6.7.2. ARB sei im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und mitversicherter Person nicht anwendbar, weil nicht „mehrere Versicherungsfälle“ des Klägers bzw „mehrere Versicherungsfälle“ der Mitversicherten vorliegen würden. Wäre Art 6.7.2. ARB hingegen im Sinn der Beklagten zu verstehen, läge ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 864a ABGB und § 879 Abs 3 ABGB vor.

[7] Die Beklagte wandte dagegen ein, dass infolge der bereits am 1. 9. 2017 erfolgten Mitteilung über die Erschöpfung der Versicherungssumme versicherungsvertragliche Verjährung gemäß § 12 VersVG eingetreten sei. Der Kläger und seine Frau seien durch denselben Unfall am Körper verletzt worden, das Schadenereignis, das den Versicherungsfall darstelle, sei daher dieser Verkehrsunfall. Im Übrigen stünde gemäß Art 6.7.2. ARB die Versicherungssumme zudem selbst bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlichen zusammenhängenden Vorgang darstellen würden, nur einmal zur Verfügung.

[8] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Den Ansprüchen des Klägers und seiner Frau würde dasselbe Schadenereignis zugrunde liegen, weshalb nur von einem Versicherungsfall auszugehen sei. Selbst bei Annahme mehrerer Versicherungsfälle würde diesen gemäß Art 6.7.2. ARB ein einheitlicher Lebensvorgang zugrunde liegen. Eine Nichtigkeit dieser Vertragsbestimmung sei nicht gegeben.

[9] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Gemäß Art 2.1. ARB gelte als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis, weswegen der Unfall vom 31. 12. 2006 den Versicherungsfall darstelle. Nach Art 6.7.1. ARB bilde die Versicherungssumme die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherte Person zu erbringenden Leistungen. Dies würde der durchschnittliche Versicherungsnehmer so verstehen, dass die Leistungspflicht der Beklagten pro Versicherungsfall insgesamt, also gegenüber Versicherungsnehmer und mitversicherter Person, mit diesem Betrag begrenzt sei. Art 6.7.2. ARB sei mangels mehrerer Versicherungsfälle gar nicht anwendbar.

[10] Das Berufungsgericht ließ über Antrag des Klägers die ordentliche Revision nachträglich zu, da nicht auszuschließen sei, dass bei Verkehrsunfällen im Sinn des vom Revisionswerber aufgezeigten Verständnisses die (hier: vom Kläger und seiner Frau jeweils erlittenen) Verletzungen gesondert (jeweils als Versicherungsfall) zu beurteilen seien und damit von mehreren (hier: zwei) Versicherungsfällen auszugehen sei, und dazu – soweit überblickbar – höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht bestehe.

[11] Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, es im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[12] Die Beklagte begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[13] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

[14] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall von einem oder mehreren Versicherungsfällen auszugehen ist.

[15] 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 ff ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen, dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).

[16] 2. Nach Art 2.1. ARB (insb dem dort genannten Art 17.2.1.) gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis.

[17] 2.1 Der Oberste Gerichtshof legt – unter Rückgriff auf seine Rechtsprechung zur Haftpflichtversicherung – den Begriff „Schadenereignis“ zu vergleichbaren Bedingungen dahin aus: Schadenereignis ist allgemein der „äußere Vorgang“ der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Schadenereignis ist das Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustands gleichgesetzt wird (RS0081307), also das äußere Ereignis, das den Personen‑ oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat (RS0081247).

2.2 Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen wird zum Schadenereignis Folgendes vertreten:

[18] Kronsteiner, Die Rechtschutzversicherung2, 16, versteht unter Schadenereignis das äußere Folgeereignis, das den Schaden unmittelbar auslöst. Werde daher bei einem Verkehrsunfall das KFZ des Versicherungsnehmers beschädigt und er selbst verletzt, gelte für die Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche gegen den Unfallgegner unabhängig von der tatsächlichen oder behaupteten Ursache (menschliches Fehlverhalten und/oder technische Mängel) der Zeitpunkt des Verkehrsunfalls als Eintritt des Versicherungsfalls, und zwar nicht nur für die Geltendmachung der sofort eingetretenen Sach‑ und Personenschäden, sondern auch für allenfalls später eintretende Folgeschäden (zB Verdienstentgang).

[19] Ettinger (in Garo/Karth/Kronsteiner, ARB 2015 Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherung, FS‑006 und 007) vertritt ebenfalls, dass der Schadenersatzanspruch durch ein Schadenereignis ausgelöst werde, das bereits äußerlich wahrnehmbar sei. Da im Regelfall Schadenursache und Schadeneintritt zusammenfielen oder zumindest unmittelbar aufeinanderfolgten, sei auch die zeitliche Fixierung des Schadenereignisses grundsätzlich kein Problem. Bei Auseinanderfallen von Schadenursache und Schadeneintritt sei unter Schadenereignis nicht die einzelne Schadenursache, sondern das einfacher festzustellende Folgeereignis, also das äußere Ereignis, das einen Schaden unmittelbar auslöst, zu verstehen. Werde der Versicherungsnehmer bei einem Verkehrsunfall verletzt und erleide einen Armbruch, sei Schadenursache (das den Unfall auslösende Fehlverhalten) und Schadeneintritt (die „juristische Sekunde“) in der der Versicherungsnehmer mit dem Arm auf das Lenkrad aufschlage, zeitlich ident und würden den Versicherungsfall bilden.

[20] Nach Gisch (Versicherungsfall und zeitlicher Geltungsbereich in der Rechtsschutzversicherung [Teil 1], versdb print 2020, H 6, 4) sei im Regime der Ereignistheorie der Eintritt des Schadenereignisses relevant, während die Schadenursache selbst für die Festlegung des Versicherungsfalls unbeachtlich sei. Oftmals würden Schadenursache und Schadenereignis zeitlich zusammenfallen bzw unmittelbar aufeinanderfolgen, wie dies etwa bei einem Verkehrsunfall in der Regel der Fall sei. Die Schadenursache sei das den Schaden verursachende Fehlverhalten. Schadeneintritt sei beispielsweise die Verletzung, die regelmäßig in der gleichen „juristischen Sekunde“ erfolge. In diesen Fällen sei die Festlegung des Versicherungsfalls in der Regel relativ einfach. Schwieriger könne die Bestimmung des Versicherungsfalls dann werden, wenn Schadenursache und Schadenereignis zeitlich auseinanderfallen. Das für die Festlegung des Versicherungsfalls wesentliche Schadenereignis sei dann das äußere Ereignis, das den Schaden unmittelbar auslöse. Man spreche deshalb auch vom sogenannten Folgeereignis, sodass die Ereignistheorie bisweilen (und auch zutreffender Weise) auch Folgeereignistheorie genannt werde (vgl ähnlich auch Gisch/Weinrauch, Praxisprobleme der Rechtsschutz‑ und der Betriebsschutzversicherung [2018] 34).

[21] Winkler (in Harbauer, Rechtschutzversicherung9 ARB 75 § 14 Rn 6, 7) führt ebenfalls aus, dass das Schadenereignis das dem Schadeneintritt unmittelbar vorausgehende äußere Ereignis sei. Werde beispielsweise der Versicherungsnehmer verletzt, weil die Bremsen seines Fahrzeugs wegen eines Produktionsfehlers versagen, gelte nicht der möglicherweise Jahre zurückliegende Herstellerfehler als Schadenereignis, sondern das Versagen der Bremsen, das unmittelbar den Personen‑ und Fahrzeugschaden hervorrufe.

[22] 3.1 Der erkennende Senat geht davon aus, dass unter Schadenereignis in der Rechtsschutzversicherung der „äußere Vorgang“ also das äußere Ereignis zu verstehen ist, das den Personen‑ oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat und zwar unabhängig davon, ob es dabei auf unterschiedliche Personen oder Sachen gewirkt hat. Zudem wird Gleichzeitigkeit von Schadenereignis und Schadeneintritt nicht gefordert; zur Beurteilung des Schadenereignisses ist somit auch nicht auf den Schadeneintritt bzw dessen Zeitpunkt abzustellen.

[23] 3.2 In dem Fall, in dem Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall begehrt wird, heißt das, dass das Fehlverhalten des Schädigers (beispielsweise Überfahren einer roten Ampel) die Schadenursache darstellt. Der äußere Vorgang, der den Schaden unmittelbar herbeiführt, liegt im Verkehrsunfall selbst, das heißt in der Kollision. Dieser stellt nämlich das äußere Ereignis und damit das Schadenereignis dar, das den Personen‑ oder Sachschaden erst unmittelbar ausgelöst hat.

[24] 3.3 Davon ausgehend beurteilten die Vorinstanzen zutreffend den Verkehrsunfall und nicht den Eintritt der Verletzungen als Schadenereignis, das den Versicherungsfall bestimme.

[25] 3.4 Der Ansicht des Klägers hingegen, das Schadenereignis sei erst der jeweilige Eintritt der Verletzungen, ist nicht beizutreten. Ein Abstellen auf den Schadeneintritt – wie vom Kläger gewünscht – würde nämlich dazu führen, dass selbst der Eintritt eines Personen‑ und eines Sachschadens aufgrund ein und desselben Verkehrsunfalls nur bezogen auf den Versicherungsnehmer als zwei Schadenereignisse und damit zwei Versicherungsfälle beurteilt werden müsste.

[26] 3.5 Ist aber das Schadenereignis der selbe Verkehrsunfall, dann liegt auch nur ein Versicherungsfall vor, selbst wenn dieser Personenschäden des Versicherungsnehmers und einer mitversicherten Person auslöst.

[27] 4. Dies entspricht auch dem insoweit klaren Art 6.7.1. ARB, nach dem die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht, wenn aus ein und demselben Versicherungsfall sowohl der Versicherungsnehmer als auch mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen (vgl Kronsteiner aaO 114).

[28] Da hier die Versicherungssumme bereits vollständig zur Auszahlung gelangt ist, hat es bei der Abweisung des Klagebegehrens zu bleiben.

[29] 5. Davon ausgehend erübrigt sich ein Eingehen auf die Serienschadenklausel nach Art 6.7.2. ARB und die Frage der Verjährung.

[30] 6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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