OGH 7Ob16/92; 7Ob62/08f; 7Ob100/12z; 7Ob163/17x; 7Ob211/17f; 7Ob138/21a; 7Ob161/24p (RS0081247)

OGH7Ob16/92; 7Ob62/08f; 7Ob100/12z; 7Ob163/17x; 7Ob211/17f; 7Ob138/21a; 7Ob161/24p20.11.2024

Rechtssatz

Unter dem Ereignis, das nach § 1 Z 1 AHVB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muss, um eine Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers zu begründen, ist nicht die einzelne Schadensursache, sondern das Schadensereignis selbst, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen - oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat.

BGH vom 27.06.1957, II ZR 299/55; Veröff: NJW 1957,1477

Normen

AHVB Art1 Abs1
ARB 2003 Art2.1

7 Ob 16/92OGH09.07.1992
7 Ob 62/08fOGH27.08.2008

Beisatz: Hier: Art 1.1 AHVB 1993. (T1)

7 Ob 100/12zOGH29.08.2012

Auch

7 Ob 163/17xOGH18.10.2017

Auch

7 Ob 211/17fOGH24.01.2018

Auch

7 Ob 138/21aOGH16.02.2022

Vgl

7 Ob 161/24pOGH20.11.2024

Beisatz: Hier: Zur Frage, ob bei Verletzung sowohl des Versicherungsnehmers als auch einer mitversicherten Person durch denselben Verkehrsunfall mehrere Versicherungsfälle vorliegen. Unter Bezugnahme auf Art 2.1. sowie Art 6.7.1. ARB. (T2)<br/>Beisatz: Unter Schadenereignis ist in der Rechtsschutzversicherung der „äußere Vorgang“, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat und zwar unabhängig davon, ob es dabei auf unterschiedliche Personen oder Sachen gewirkt hat. (T3)<br/>Beisatz: Gleichzeitigkeit von Schadenereignis und Schadeneintritt wird nicht gefordert, sodass zur Beurteilung des Schadenereignisses auch nicht auf den Schadeneintritt bzw dessen Zeitpunkt abzustellen ist. (T4)<br/>Beisatz: Bei einem Verkehrsunfall stellt das Fehlverhalten des Schädigers die Schadenursache dar. Das Schadenereignis als der äußere Vorgang, der den Schaden unmittelbar herbeiführt, liegt im Verkehrsunfall selbst, das heißt in der Kollision, nicht aber im Eintritt der Verletzungen. (T5)<br/>Beisatz: Ist das Schadenereignis der selbe Verkehrsunfall, dann liegt auch nur ein Versicherungsfall vor, selbst wenn dieser Personenschäden des Versicherungsnehmers und einer mitversicherten Person auslöst. (T6)<br/>Anm: Aufgrund dieser Beurteilung erübrigte sich ein Eingehen auf die Serienschadenklausel des Art 6.7.2. ARB.

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0070OB00016_9200000_001

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