Normen
AHVB Art1 Abs1
ARB 2003 Art2.1
7 Ob 16/92 | OGH | 09.07.1992 |
7 Ob 62/08f | OGH | 27.08.2008 |
Beisatz: Hier: Art 1.1 AHVB 1993. (T1) |
7 Ob 100/12z | OGH | 29.08.2012 |
Auch |
7 Ob 163/17x | OGH | 18.10.2017 |
Auch |
7 Ob 211/17f | OGH | 24.01.2018 |
Auch |
7 Ob 138/21a | OGH | 16.02.2022 |
Vgl |
7 Ob 161/24p | OGH | 20.11.2024 |
Beisatz: Hier: Zur Frage, ob bei Verletzung sowohl des Versicherungsnehmers als auch einer mitversicherten Person durch denselben Verkehrsunfall mehrere Versicherungsfälle vorliegen. Unter Bezugnahme auf Art 2.1. sowie Art 6.7.1. ARB. (T2)<br/>Beisatz: Unter Schadenereignis ist in der Rechtsschutzversicherung der „äußere Vorgang“, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat und zwar unabhängig davon, ob es dabei auf unterschiedliche Personen oder Sachen gewirkt hat. (T3)<br/>Beisatz: Gleichzeitigkeit von Schadenereignis und Schadeneintritt wird nicht gefordert, sodass zur Beurteilung des Schadenereignisses auch nicht auf den Schadeneintritt bzw dessen Zeitpunkt abzustellen ist. (T4)<br/>Beisatz: Bei einem Verkehrsunfall stellt das Fehlverhalten des Schädigers die Schadenursache dar. Das Schadenereignis als der äußere Vorgang, der den Schaden unmittelbar herbeiführt, liegt im Verkehrsunfall selbst, das heißt in der Kollision, nicht aber im Eintritt der Verletzungen. (T5)<br/>Beisatz: Ist das Schadenereignis der selbe Verkehrsunfall, dann liegt auch nur ein Versicherungsfall vor, selbst wenn dieser Personenschäden des Versicherungsnehmers und einer mitversicherten Person auslöst. (T6)<br/>Anm: Aufgrund dieser Beurteilung erübrigte sich ein Eingehen auf die Serienschadenklausel des Art 6.7.2. ARB. |
Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0070OB00016_9200000_001
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