Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verurteilung der beklagten Kaskoversicherung zur Zahlung seines Motorradschadens aus einem Unfall vom 26. 8. 2001 in Höhe von (zunächst) EUR 12.468,98 sA, im Berufungsverfahren eingeschränkt auf restlich EUR 7.403 sA. Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass das Urteil des Erstgerichtes im Umfange der Klageeinschränkung wirkungslos ist und gab im Übrigen der Berufung des Klägers hinsichtlich des restlichen, verbleibenden Klagebegehrens keine Folge. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene "außerordentliche" Revision des Klägers ist nach § 508 ZPO zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig (§ 502 Abs 3 ZPO; 7 Ob 4/03v). Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623).
Erhebt in diesen Fällen eine Partei - wie hier der Kläger - eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird (7 Ob 4/03v). Der Oberste Gerichtshof darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.
Die "außerordentliche" Revision wird daher dem Berufungsgericht vorzulegen sein bzw wird - soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dem stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen - unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (RIS-Justiz RS0010501). Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes sodann verweigern, so wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501; 7 Ob 131/98k; 7 Ob 4/03v).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)