OGH 7Ob14/09y

OGH7Ob14/09y18.3.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raphael B*****, vertreten durch Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Franz A*****, vertreten durch Mag. Dr. Othmar Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 103.853,09 EUR (sA) und Feststellung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. September 2008, GZ 2 R 126/08h-49, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage des konkreten Umfangs der Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirts hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren auch zuzumuten sind. Sie stellt damit typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (10 Ob 18/07f mwN; RIS-Justiz RS0023277 [T14]). Dass dies in gleicher Weise auch hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Campingplatzes zutrifft, bedarf keiner weiteren Begründung. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts liegt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht vor. Die Pflicht zur Bestreuung von Wegen darf auch dann nicht überspannt werden, wenn sie - wie hier - einem Gastaufnahmevertrag entspringt (RIS-Justiz RS0023298; RS0023311; vgl auch RS0023421). Im vorliegenden Fall herrschten Verhältnisse, bei denen trotz der festgestellten regelmäßigen Streumaßnahmen des Beklagten eine Rutschgefahr auf den Wegen des Campingplatzes nicht vollständig vermeidbar war. Der Kläger hatte ja auch erkannt, dass die Unfallstelle an der Abzweigung des zu seinem Wohnwagen führenden Seitenweges vom Hauptweg trotz Bestreuung glatt war. Dass er sich offenbar nicht dieser Wahrnehmung gemäß entsprechend vorsichtig verhalten hat, findet in seiner festgestellten, sehr starken Alkoholisierung eine plausible Erklärung. Unter diesen Umständen liegt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers eine Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, nicht vor.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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