Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Ehefrau des Beklagten wurde bei einem Schiausflug, für den sie und der Beklagte einen Privatschilehrer aus der Schischule des Klägers engagiert hatten, von einem Snowboardfahrer niedergefahren und schwer verletzt. Da es der beim Kläger angestellte Privatschilehrer unterlassen hatte, die Personalien des Snowboardfahrers aufzunehmen, der deshalb unerkannt blieb, wurde der Kläger in einem von der Ehefrau gegen ihn als Betreiber der Schischule angestrengten Verfahren rechtskräftig zu Schadenersatzzahlungen an diese verurteilt; weiters wurde festgestellt, dass er der Ehefrau für drei Viertel aller künftigen Folgen aus dem Unfall zu haften habe. Der Ehefrau wurde ein „Mitverschulden" von einem Viertel angelastet.
Mit der Behauptung, der Beklagte wäre als Ehemann des Unfallopfers aufgrund seiner ehelichen Beistandspflicht ebenfalls verpflichtet gewesen, die Daten des Schädigers zu erheben, begehrt der Kläger nun seinerseits vom Beklagten - sozusagen im Regressweg - Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für ein Drittel der ihm aufgrund seiner Haftung gegenüber der Ehefrau künftig noch erwachsenden Schäden.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Die eheliche Beistandspflicht wirke nur zwischen den Ehegatten; Dritten erwüchsen daraus weder Rechte noch Pflichten.
Das Berufungsgericht schloss sich dieser Rechtsansicht an und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die zur Frage allfälliger Drittwirkungen der ehelichen Beistandspflicht bestehende höchstgerichtliche Rechtsprechung schon älteren Datums sei.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die vom Kläger gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO können sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofs dabei auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 ObS 257/91, SZ 64/181 = JBl 1992, 403 ausgesprochen, dass aus dem richtig verstandenen Wesen der ehelichen Beistandspflicht abzuleiten ist, dass sie einerseits ein bestimmtes Verhalten gegenüber dem anderen Ehegatten umfasst, der eine erhebliche Verletzung dieser Pflicht als Eheverfehlung geltend machen könnte, dass sie andererseits aber nur dem anderen Ehegatten selbst und nicht etwa der Allgemeinheit Rechte einräumen soll. Insoweit gilt die wechselseitige Beistandspflicht der Ehegatten nur im Verhältnis zueinander, ohne Rechte Dritter zu begründen (RIS-Justiz RS0009422). Wie der Oberste Gerichtshof zuvor in der Entscheidung 6 Ob 721/89 bei Beurteilung der Schadenersatzansprüche eines Unfallsopfers dargelegt hat, ist die Höhe der Pflegekosten nicht deshalb zu kürzen, weil die Ehefrau des Verletzten zur Unterstützung ihres Gatten in seiner verletzungsbedingten Lage verhalten wäre. Der ehelichen Beistandspflicht kommt in keiner Weise die Funktion zu, den für eine Verletzung des Ehepartners haftpflichtigen Dritten in seinen Schadenersatzpflichten zu entlasten (RIS-Justiz RS0009423).
Das Berufungsgericht ist dieser Judikatur gefolgt, die als gesichert zu bezeichnen ist. Daran ändert auch der Umstand, dass die beiden Entscheidungen schon vor längerer Zeit gefasst wurden, nichts. Reicht doch nach ständiger Rechtsprechung selbst eine einzige Entscheidung, die - wie die beiden genannten - eingehend begründet und veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch im Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RIS-Justiz RS0103384).
Argumente, die an der Richtigkeit dieser Judikatur zweifeln ließen, bringt der Revisionswerber nicht vor. Er wendet im Wesentlichen lediglich ein, es könne doch nicht angehen, dass eine Verschuldensteilung nur zwischen ihm und der verletzten Ehefrau vorgenommen wurde und der Beklagte, der beim Unfall ebenfalls anwesend gewesen sei, nicht in Anspruch genommen werden könne. Dabei wird vom Revisionswerber übersehen, dass zwar der Ehefrau des Beklagten eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorwerfbar war, was gemäß § 1304 ABGB zu einer verhältnismäßigen Tragung des Schadens gemeinsam mit dem Schädiger führte. Eine Haftung des Beklagten ließe sich aber, wie der Revisionswerber einräumen muss, ausschließlich auf die eheliche Beistandspflicht des § 90 ABGB gründen. Die den Ehegatten zukommenden persönlichen Rechte und Pflichten untereinander haben aber nach ganz herrschender Meinung grundsätzlich keine Außenwirkung (Koch in KBB² § 90 ABGB Rz 9 ua). Nur ausnahmsweise resultieren daraus Pflichten Dritter: So kann sich ein Ehegatte etwa gegen Störungen im Gebrauch der Ehewohnung nicht nur durch den anderen Ehegatten, sondern auch durch Dritte wehren. Wer mit einem Ehegatten eine ehebrecherische Beziehung unterhält, haftet solidarisch mit diesem für angemessene Detektivkosten, die der andere Ehegatte, soweit schutzwürdig, zur Nachforschung aufgewendet hat. Schließlich ist auch ein Ersatzanspruch des Ehegatten für die Kosten einer erfolgreichen Ehelichkeitsbestreitung sowie für den von ihm für das vermeintlich gemeinsame Kind geleisteten Unterhalt nicht nur gegen seine Gattin, sondern auch gegen den tatsächlichen Kindesvater anerkannt (Koch aaO jeweils mwN). Rechte Dritter können hingegen - jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden - aus der ehelichen Beistandspflicht nicht abgeleitet werden; insbesondere ist, wie bereits betont wurde, die eheliche Beistandspflicht nicht dazu da, einen für eine Verletzung des Ehepartners haftpflichtigen Dritten in seinen Schadenersatzpflichten zu entlasten.
Da auch sonst keine Rechtsfragen von der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu beantworten waren, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers nicht hingewiesen. Da seine Revisionsbeantwortung daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich ist, hat er deren Kosten nach § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO selbst zu tragen.
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