Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist bei der beklagten Partei unfallversichert. Er hatte am 13. 9. 1998 einen Unfall; in der Folge wurde bei ihm eine Meniskusverletzung festgestellt. Die Beklagte beauftragte den Sachverständigen Dr. Hartmut E*****, den Kläger zu untersuchen und ein Gutachten darüber zu erstatten, ob die Verletzung durch den Vorfall vom 13. 9. 1998 verursacht worden sei. Nach Erstellung des Gutachtens teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 29. 3. 2000 mit, dass eine Versicherungsleistung abgelehnt werde, weil das medizinische Gutachten zum Ergebnis komme, dass der Vorfall vom 13. 9. 1998 für die festgestellte Meniskusverletzung nicht kausal gewesen sei.
Der Rechtsfreund des Klägers ersuchte die Beklagte namens seines Mandanten daraufhin mit Schreiben vom 24. 4. 2000, ihm das Gutachten zu übermitteln. Da die Beklagte zunächst nicht reagierte, wiederholte der (nunmehrige) Klagevertreter mit Schreiben vom 16. 5. 2000 sein Ersuchen, wobei er hinzufügte, falls die Zurverfügungstellung einer Kopie nicht möglich sei, ersuche er das Gutachten an die Bezirksstelle der Beklagten in Ried im Innkreis (wo der Klagevertreter seinen Kanzleisitz hat) zur Einsicht zu übersenden. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 26. 5. 2000, dass sie in Ried im Innkreis keine Bezirksstelle habe; der Klagevertreter könne aber - unter Vorlage einer Vollmacht des Versicherungsnehmers - "natürlich gerne ... in der Landesdirektion Linz Einsicht in das Gutachten nehmen".
Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrte der Kläger unter Berufung auf § 11a VersVG unter anderem (als zweites Eventualbegehren; das Hauptbegehren und ein erstes Eventualbegehren wurden rechtskräftig abgewiesen, weshalb darauf hier nicht weiter Bedacht zu nehmen ist), die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr Zug um Zug gegen Bezahlung von S 500 eine Kopie des betreffenden Gutachtens zu übersenden. Dem Kläger sei es nicht zumutbar, von seinem Wohnsitz Kaprun nach Linz anzureisen, um in das Gutachten Einsicht zu nehmen und auch noch einen Vertrauensarzt mitzunehmen, der überhaupt erst in der Lage wäre, zu beurteilen, ob die Grundlagen des Gutachtens richtig seien.
Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen. Die Übersendung einer Gutachtenskopie sei in § 11a VersVG nicht vorgesehen. Im Übrigen fehle es dem Kläger am Rechtsschutzinteresse. Er habe nämlich inzwischen zu 4 Cg 193/00w des Landesgerichts Linz die Deckungsklage eingebracht und könne in diesem Verfahren die Vorlage des gegenständlichen Gutachtens erwirken, da sie sich darauf als Beweismittel berufen habe.
Das Erstgericht gab dem (hier noch gegenständlichen) Klagebegehren statt. Über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte es noch fest, dass der Kläger am 3. 11. 2000 zu 4 Cg 193/00w des Landesgerichts Linz "auf Grund des Vorfalls vom 13. 9. 1998 bzw aus dem gegenständlichen Unfallversicherungsvertrag" eine Klage gegen die beklagte Partei eingebracht und darin unter anderem vorgebracht habe, dass die im Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 29. 3. 2000 vertretene Ansicht unrichtig sei; ihm sei sehr wohl eine unfallskausale Invalidität auf Grund des Vorfalls vom 13. 9. 1998 verblieben. Weiters stellte das Erstgericht noch fest, dass die Beklagte am 24. 11. 2000 eine Klagebeantwortung erstattet und zum Beweis ihres Vorbringens, dass der Unfall des Klägers vom 13. 9. 1998 für die festgestellte Meniskusverletzung nicht kausal gewesen sei, das gegenständliche Gutachten Dris. E***** vom 16. 3. 2000 angeboten, dieses Gutachten jedoch noch nicht vorgelegt habe.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, gemäß § 11a VersVG sei der Versicherer verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung des Versicherungsnehmers oder eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person der Auskunfterteilung bzw der Einsichtgewährung zustimmt. Maßgeblich sei, wie die Worte "Einsicht in Gutachten zu geben" zu interpretieren seien. § 11a VersVG normiere eine den Versicherer treffende Nebenpflicht und sei daher auch in diesem Sinn zu interpretieren. Dem Versicherungsnehmer solle die Möglichkeit geboten werden, von jenen Grundlagen des Versicherungsunternehmens Kenntnis zu erlangen, die für dessen Entscheidung über einen vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Anspruch maßgeblich waren. Diese Informationspflicht des Versicherungsunternehmens habe sich nicht an der von der Behörde zu gewährenden Akteneinsicht, sondern an privatrechtlichen Kriterien, nämlich der Zumutbarkeit und der Zweckmäßigkeit, zu orientieren. Dass die Übersendung der Kopie eines Gutachtens im vorliegenden Fall zweckmäßig sei, bedürfe wohl keiner ausführlichen Erörterung. Sie sei zeit- und kostenschonend. Für den Versicherungsunternehmer sei sie allerdings nur dann zumutbar, wenn die dabei entstehenden Kosten vom Versicherungsnehmer getragen würden. Mit S 500 seien die Kosten der beklagten Partei für die Herstellung und Übersendung der Gutachtenskopie jedenfalls abgedeckt. Da das Gutachten im Verfahren 4 Cg 193/00w LG Linz noch nicht vorgelegt worden sei, sei das Rechtsschutzinteresse des Klägers noch als gegeben anzusehen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 52.000 übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Im vorliegenden Rechtsstreit gehe es ausschließlich um die Frage, in welcher Art und Weise nach dem Willen des Gesetzgebers die in § 11a VersVG normierte Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung zu erfolgen habe. Jede Gesetzesauslegung habe mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen. Aus der Wendung "Einsicht in Gutachten zu gewähren" könnte rein sprachlich durchaus eine Verpflichtung zu einem positiven Tun, also konkret zur Herstellung und Übersendung von Gutachtenskopien, und nicht nur die Verpflichtung zu einer Duldung, nämlich die Einsichtnahme vor Ort, abgeleitet werden. Der wahre Wille des Gesetzgebers bleibe durch die Wortinterpretation noch unklar. Die Gesetzesstelle müsse daher systematisch interpretiert werden. Der Regelungsbereich des VersVG sei unbestreitbar ein privatrechtliches Rechtsverhältnis. Grundlage der Einsichtnahme bzw Auskunftserteilung nach § 11a VersVG sei kein hoheitliches Behördenverfahren (für das wesentlich strengere Anforderungen an die Bestimmtheit der Normen zur Akteneinsicht zu stellen wären), sondern ein privatrechtlicher Versicherungsvertrag. Der von der Beklagten aus dem Vergleich des § 219 ZPO mit § 11a VersVG gezogene Schluss, die Übersendung einer Gutachtenskopie sei im "klaren Wortlaut" der letztgenannten Norm nicht gedeckt, sei daher nicht zwingend. Entsprechend der Rechtsansicht des Erstgerichts könne die Übersendung einer Gutachtenskopie als vertragliche Nebenpflicht interpretiert werden. Die Beklagte stütze ihren Standpunkt ua auf die Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck 1 R 639/98x. Hier sei die Pflicht der Versicherungsgesellschaft zur Übersendung einer Gutachtenskopie auf Basis des § 11a VersVG unter Hinweis auf den "klaren Wortlaut" dieser Bestimmung, der "keine Grundlage für eine derart weitherzige Interpretation" biete, verneint worden. Dieser Rechtsansicht sei nicht zu folgen. Die Bestimmung des § 11a VersVG biete eine Grundlage für das Herausgabebegehren des Klägers.
Zur Begründung seines Zulassungsausspruchs wies das Berufungsgericht darauf hin, dass eine höchstgerichtliche Entscheidung zur Auslegung des § 11a VersVG fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz von der Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Ziel, die gänzliche Klagsabweisung zu erreichen, erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig, zumal der Bewertungsausspruch für den Obersten Gerichtshof bindend ist (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 500 ZPO mwN); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Parteien streiten allein darum, ob der Kläger als Versicherungsnehmer sein Begehren, das zur Frage der Unfallskausalität seiner Verletzung von der Beklagten eingeholte Gutachten für ihn zu kopieren und ihm bzw seinem Rechtsfreund die Kopie zu übersenden, auf § 11a VersVG (nunmehr nach der Novelle BGBl I Nr 150/1999 § 11a Abs 4 VersVG) stützen kann, oder ob diese (gemäß § 15a VersVG nur zu Gunsten des Versicherungsnehmers zwingende - vgl Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novelle Rz 6 zu § 11a:
"halbzwingende") Gesetzesbestimmung, wie die Beklagte meint, vom Versicherer kein solches aktives Tun verlangt, sondern dem Versicherungsnehmer nur das Recht einräumt, vom Versicherer Auskunft über und Einsicht in das ärztliche Gutachten zu bekommen.
Die in diesem Sinne erforderliche Auslegung des mit der VersVG-Novelle BGBl 1994/509 geschaffenen § 11a VersVG hat - wie jede Gesetzesauslegung - mit der Wortinterpretation (sprachliche, grammatikalische Auslegung) zu beginnen, worunter die Erforschung des Wortsinnes, der Bedeutung eines Ausdruckes oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0008896). Innerhalb des durch den äußerst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens (vgl RIS-Justiz RS0008796) ist nach der Bedeutung eines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch oder den des Gesetzgebers und in seinem Zusammenhang innerhalb der getroffenen Regelung zu fragen (SZ 54/135; SZ 60/254 = ÖBl 1988, 99). Worte oder Sätze können jeweils verschiedene Bedeutung haben, je nachdem, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden. Aus dem Gesamtzusammenhang einer Regelung ergibt sich häufig, welche der möglichen Wortsinndeutungen zu wählen ist (systematisch-logische Auslegung - vgl 4 Ob 38/95 ua; F. Bydlinski, Methodenlehre 442 ff; Posch in Schwimann ABGB2 I, § 6 Rz 11 ff). Lässt sich auch dann die zweifelhafte Norm nicht eindeutig klären, ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen (4 Ob 38/95 mwN; F. Bydlinski aaO 449 ff; Posch aaO Rz 16 ff). Wenn schließlich die Auslegung einer Norm mit Hilfe des Wortlauts, des Bedeutungszusammenhangs und nach der Absicht des Gesetzgebers zu widersprechenden Ergebnissen führt, kommt letztlich der teleologischen Auslegung, die den Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen sucht, das entscheidende Gewicht zu (F. Bydlinski aaO 453 ff; Posch aaO Rz 21 mwN).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall zunächst zur Überlegung, dass der aus § 11 Abs 4 VersVG herzuleitende Anspruch des Versicherungsnehmers nach dem bloßen Wortlaut dieser Gesetzesstelle keineswegs auf ein passives Verhalten des Versicherers beschränkt bleiben muss: Dem Versicherungsnehmer/Versicherten ist nach der genannten Gesetzesstelle "Einsicht in Gutachten zu geben". Dies kann zweifellos (auch) im Sinne von "Einsicht in Gutachten zu verschaffen" verstanden werden; zum Unterschied von (bloß) "Einsicht zu gestatten", d.h. zu dulden, dass sich der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens verschafft. Nach dem Wortsinn muss demnach nicht, wie die Revisionswerberin und die von ihr zitierte Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck meinen, davon ausgegangen werden, dass der Versicherer jedenfalls nur ein passives Verhalten schulde.
Wie aus den Gesetzesmaterialien (RV 1553 BlgNR 18. GP 17)
ersichtlich, war die oberstgerichtliche Entscheidung 7 Ob 7/92 = VR
1992/291 = VersR 1993, 775 = VersE 1532 Anlass für die Schaffung des § 11a VersVG. Diese Entscheidung betraf einen dem vorliegenden insofern vergleichbaren Fall aus der Unfallversicherung, als auch dort der Versicherungsnehmer Ansprüche aus einem Ereignis, das er als Unfall ansah, bei seinem Unfallversicherer angemeldet hatte, der ihn aufforderte, sich von einem Sachverständigen zum Zwecke der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens untersuchen zu lassen. Nachdem der Versicherungsnehmer dieser Aufforderung nachgekommen war, lehnte der Versicherer auf Grund des von ihm eingeholten Gutachtens die Deckung ab und weigerte sich auch, dem Versicherungsnehmer Einsicht in das fachärztliche Gutachten zu gewähren. Der Oberste Gerichtshof wies die auf Einsichtnahme in das Gutachten gerichtete Klage des Versicherungsnehmers ab, da es diesem selbst dann, wenn man das Gutachten als gemeinschaftliche Urkunde im Sinne des § 304 Abs 2 ZPO betrachtete, an dem gemäß Art XLIII EGZPO für eine außergerichtliche Urkundenvorlage erforderlichen eigenen privatrechtlichen Interesse an der Urkundenvorlage fehle. Der Versicherungsnehmer könne nur Urkundenvorlage im Prozess verlangen. Der Gesetzgeber nahm diese Entscheidung zum Anlass, dem Versicherungsnehmer ein (außerprozessuales) Einsichtsrecht in ein derartiges ärztliches Gutachten ausdrücklich einzuräumen, mit dem Ziel und Zweck, dem Versicherungsnehmer bzw Versicherten die Möglichkeit zu geben, sich über die Entscheidungsgrundlagen des Versicherers Klarheit zu verschaffen (Prölss in Prölss/Martin, VVG26, § 11 Rz 31). Von einer weitgehenden Offenlegung der Entscheidungsbasis des Versicherers sei nicht zuletzt eine streitabschneidende Wirkung zu erwarten, weil der Versicherungsnehmer unter diesen Voraussetzungen die Erfolgsaussichten einer allfälligen Prozessführung besser beurteilen könne (RV 1553 BlgNR 18. GP 17; BK/Gruber § 11 VVG Rn 47).
Um dem durch § 11a Abs 4 VersVG normierten Einsichtsrecht des Versicherungsnehmers im Hinblick auf dieses Ziel und diesen Zweck zur Effektivität zu verhelfen, erscheint die Herausgabe von Gutachtenskopien durch den Versicherer besonders geeignet (vgl OLG Köln NJW 1982, 704; OLG Frankfurt/Main, VersR 1992, 224 jeweils zum Einsichtsrecht in einen Arztbericht bzw Krankenunterlagen). Die Herstellung von Gutachtenskopien ist insbesondere deshalb notwendig und zweckmäßig, da der Versicherungsnehmer als (in der Regel) medizinischer Laie wohl fast immer einer Beratung durch einen Vertrauensarzt bedürfen wird (vgl § 178m dVVG, der ((in der Lebens- und Krankenversicherung)) die Gutachtenseinsicht überhaupt nur durch einen vom Versicherungsnehmer benannten Arzt vorsieht; vgl auch Wasserburg, Die ärztliche Dokumentationspflicht im Interesse des Patienten, NJW 1980, 617 [622]). Zweckmäßig erscheint es auch, die Kopien (gleich) vom Versicherer herstellen zu lassen; dies stellt, da davon ausgegangen werden kann, dass alle betreffenden Unternehmen über entsprechende Kopiergeräte verfügen, keine nennenswerte Belastung dar. In jenen Fällen, in denen Gutachten auch nicht den Versicherungsnehmer/Versicherten betreffende Teile bzw Passagen enthalten, die vom Einsichtsrecht allenfalls ausgenommen sind, erscheint die Herstellung von Kopien durch den Versicherer sogar unumgänglich notwendig (vgl 10 Ob 550/84 = SZ 57/98 betreffend die Einsichtnahme in Krankengeschichten, die vom Berechtigten nur zum Teil eingesehen werden dürfen; weiters auch 6 Ob 148/00h = ZVR 2001/31). Dass die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherungsnehmer Kenntnis vom Gutachtensinhalt zu verschaffen, schließlich - auch ohne ausdrückliche Anordnung im Gesetz - auch die Übersendung der Gutachtenskopien an den Versicherungsnehmer umfasst, muss (im Regelfall, anders wohl bei unmittelbarer Nachbarschaft zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer) als geradezu "in der Natur der Sache liegend" angesehen werden. Im Hinblick auf die in der Werbung von Versicherungsunternehmen häufig propagierte und immer wieder betonte Kundenfreundlichkeit ist diese Serviceleistung auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz als geradezu selbstverständlich zu bezeichnen. Es ist in diesem Zusammenhang die Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers (Versicherten) zu betonen (vgl neuerlich NJW 1982, 704 und VersR 1992, 224), die im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr darstellt. Dass im vorliegenden Fall S 500 zur Deckung der Kopierkosten, des Portos udgl nicht ausreichten, hat die beklagte Partei gar nicht eingewendet. Ihren Einwand des mangelnden Rechtsschutzinteresses (vgl hiezu RIS-Justiz RS0034993) im Hinblick auf die Möglichkeit, Gutachtenseinsicht im Deckungsprozess zu erlangen, hat sie nicht mehr aufrecht erhalten. Darauf muss daher nicht mehr eingegangen werden. Im Übrigen steht fest, dass im bereits anhängigen Deckungsprozess das gegenständliche Gutachten bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im vorliegenden Rechtsstreit noch nicht vorgelegt worden war.
Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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