European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00130.23B.0830.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Unterbringungs- und Heimaufenthaltsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs der T* GmbH wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht erklärte bei der Anhörung nach § 19 UbG mit Beschluss vom 12. 5. 2023 die Unterbringung der Patientin „vorläufig bis zur Entscheidung nach § 26 UbG für unzulässig“.
[2] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Abteilungsleiters, mit dem es sich auch inhaltlich auseinandersetzte, zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[3] Gegen diesen Beschluss erhob die T* GmbH „als Rechtsträgerin der *klinik *“ mit der Behauptung, „als solche in gegenständlicher, nach dem Außerstreitgesetz zu führender Unterbringungsangelegenheit rechtsmittellegitimiert“ zu sein, eine Zulassungsvorstellung verbunden mit der Ausführung eines ordentlichen Revisionsrekurses.
[4] Das Rekursgericht, dem das Erstgericht den Antrag auf nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses vorlegte, stellte den Akt zur Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof zurück. Der Entscheidungsgegenstand sei nicht rein vermögensrechtlicher Natur, sodass ein Bewertungsausspruch entbehrlich sei. Daher wäre nicht eine Zulassungsvorstellung, sondern ein außerordentlicher Revisionsrekurs zu erheben gewesen, dessen Erfordernissen der Schriftsatz entspreche.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der daraufhin dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revisionsrekurs der T* GmbH ist jedenfalls unzulässig:
[6] 1. Der Rechtsträger der Krankenanstalt – die T* GmbH – ist nicht am Verfahren nach dem UbG beteiligt (so bereits 4 Ob 210/09z betreffend die Rechtsmittelwerberin).
[7] Gemäß § 20 Abs 2 UbG hat der Abteilungsleiter die Möglichkeit gegen den Beschluss, mit dem das Gericht die Unterbringung für unzulässig erklärt, Rekurs zu erheben. Wie auch nach (§ 29a iVm) § 28 Abs 2 UbG und § 38a Abs 3 UbG wird nur dem Abteilungsleiter ein Rechtsmittelrecht im Unterbringungsverfahren eingeräumt, nicht jedoch sonstigen Dritten, wie etwa dem Träger des Krankenhauses (7 Ob 14/14f = SZ 2014/18; 7 Ob 154/20b jeweils mwN).
[8] 2. § 4 Abs 2 UbG idF vor der UbG‑IPRG‑Nov 2022, BGBl I 2022/147 (vgl § 42 Abs 5 Z 2 UbG) bezeichnet als „Abteilungsleiter“ den mit „der Führung der Abteilung betrauten Arzt“ oder seinen „Vertreter“. Bei der T* GmbH, die den Revisionsrekurs gefertigt hat, handelt es sich nicht um den Abteilungsleiter, sondern um den Rechtsträger der Krankenanstalt.
[9] Im Rechtsmittel fehlt jeder Hinweis auf den Abteilungsleiter als gemeinter Rechtsmittelwerber. Dieser wird als „Abteilungsleiter der Revisionsrekurswerberin“ bzw der „*klinik *“ bezeichnet und nicht als Partei kraft eigener Funktion erkannt (vgl 7 Ob 154/20b).
[10] 3. Mangels Parteistellung ist der Revisionsrekurs der Rechtsträgerin der *klinik * daher zurückzuweisen.
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