European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E129560
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht hat eine nachträgliche Überprüfung nach § 38a UbG vorgenommen. Den dagegen von der mit „Klinikum K*, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie“ bezeichneten Partei erhobenen und von der „Landeskrankenanstalten‑Betriebsgesellschaft – KABEG“ gefertigten Rekurs wies das Rekursgericht als unzulässig zurück. In dem dagegen vom „Klinikum K*/Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie“ (vertreten durch den Abteilungsvorstand) erhobenen Revisionsrekurs wird keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht:
Rechtliche Beurteilung
1. Gegen den Beschluss, mit dem – wie hier – eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit für unzulässig erklärt wird, kann gemäß § 38a Abs 3 UbG der Abteilungsleiter innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Diese Regelung der Rechtsmittellegitimation folgt jener des § 28 Abs 2 UbG. Es entspricht daher einhelliger Ansicht, dass das Rechtsmittelrecht gegen einen Unzulässigerklärungsbeschluss im Unterbringungsverfahren immer nur dem Abteilungsleiter, nicht jedoch sonstigen Dritten zusteht, wie etwa dem Klinikdirektor oder dem Träger des Krankenhauses (7 Ob 14/14f; vgl auch Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 438; Kopetzki; Entscheidungsanmerkung zu LGZ Graz 6 R 175/07k, iFamZ 2008/16, 25; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II § 28 UbG Rz 7). Diese Rechtslage wird im Revisionsrekurs auch nicht bezweifelt.
2. § 4 Abs 2 UbG bezeichnet als „Abteilungsleiter“ den mit „der Führung der Abteilung betrauten Arzt“ oder seinen „Vertreter“ (vgl dazu auch Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II § 10 UbG Rz 1). Dass es sich bei der „Landeskrankenanstalten‑Betriebsgesellschaft – *“, die den Rekurs gefertigt hat, nicht um den Abteilungsleiter, sondern um den Rechtsträger handelt (Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit; § 2 Abs 1 K‑LKABG), wird im Revisionsrekurs ebenfalls nicht bezweifelt.
3. Strittig ist demnach nur, ob die Benennung des Rekurswerbers vom Rekursgericht als offenkundige Fehlbezeichnung erkanntund daher der Rekurs als solcher des Abteilungsleiters behandelt werden musste. Dabei handelt es sich um die einzelfallbezogene Auslegung von Prozesserklärungen, die im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet (vgl RS0042828 [T16]; zur Rechtsmittellegitimation vgl 8 Ob 39/15s), sondern nur dann aufzugreifen ist, wenn die Auslegung des Vorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstößt (RS0042828 [T11]). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, fehlt doch im Rekurs jeder Hinweis auf den Abteilungsleiter als gemeinten Rechtsmittelwerber und selbst im Revisionsrekurs wird dieser noch als Vertreter der Abteilung bzw des „Klinikums“ bezeichnet und nicht als Partei kraft eigener Funktion („Funktionspartei“ oder „Organpartei“) erkannt.
4. Der Revisionsrekurs ist somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig und daher zurückzuweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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