European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00129.16W.0831.000
Spruch:
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Erstantragsgegnerin auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).
2. Die Beantwortung des Revisionsrekurses wurde nicht freigestellt. Der Erstantragsgegnerin steht daher schon aus diesem Grund nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO für ihre Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu (RIS‑Justiz RS0124792; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 71 Rz 4; Klicka in Rechberger, AußStrG2 § 71 Rz 2; vgl RIS‑Justiz RS0121741).
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