Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung zum Verschulden der Eheleute an der Zerrüttung der Ehe hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0110837 [T1]) und entzieht sich deshalb grundsätzlich einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (7 Ob 77/01a mwN; 7 Ob 164/02x; 7 Ob 229/02f uva). Eine außerhalb der Bandbreite der Judikatur des Obersten Gerichtshofes liegende Beurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur bedürfte, liegt nicht vor:
Steht doch fest, dass es zwischen der Klägerin und dem Beklagten nie einen richtiggehenden Streit gab und sich die Parteien bereits in den letzten Jahren vor dem Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung dadurch auseinanderlebten, dass sie - obwohl sie wusste, dass es ihm nicht recht war - regelmäßig (zumindest einmal wöchentlich und etwa jedes zweite Wochenende) dem Kegelsport nachging, während er - wenn ihm etwas nicht passte - einfach nicht mehr mit ihr sprach (was sie als Psychoterror empfand), dass also beide Ehegatten ihren Beitrag zur Zerrüttung der Ehe leisteten.
Da jedoch - wie bereits ausgeführt - in der Beurteilung des Gewichts des beiderseitigen Verschuldens der Ehepartner an der Zerrüttung der Ehe, von dem (hier nicht vorliegenden) Fall einer außerhalb der Bandbreite der oberstgerichtlichen Rechtsprechung liegenden Beurteilung abgesehen, keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet ist (RIS-Justiz RS0043423 [T9]), sind auch die weiteren Revisionsausführungen nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu rechtfertigen (7 Ob 229/02f; 7 Ob 164/02x; 8 Ob 72/02z mwN; 9 Ob 43/02t, 1 Ob 45/02b).
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