OGH 7Ob121/05b

OGH7Ob121/05b11.7.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Andreas D*****, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 20.000,--), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. März 2005, GZ 2 R 226/04a-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20. Juli 2004, GZ 19 Cg 56/04p-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.063,80 (hierin enthalten EUR 177,30 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulassung der Revision nicht gebunden; gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisungsbegründung in einem solchen Fall auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die Parteien schlossen einen Haftpflichtversicherungsvertrag für Vermögensschäden ab, dem die AVBV zugrunde lagen. Art 4 I lautet:

„Ausschlüsse

I. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche....

3. Wegen Schadensstiftung durch wissentliches Abweichen vom Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung."

Das Berufungsgericht hat die Revision trotz ausdrücklich zugestandener zahlreich bestehender oberstgerichtlicher Judikatur zu den Pflichten eines Treuhänders im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Liegenschaftsverkaufes einerseits sowie der regelmäßigen Einstufung derartiger Haftungsfälle als Einzelfallentscheidung andererseits mit der Begründung zugelassen, dass „aus der Sicht des Berufungsgerichtes im Hinblick auf die offenkundige Vielzahl der unter Zugrundelegung der zwischen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die treuhändige Abwicklung von Immobilientransaktionen oder ähnlich lautender Bedingungen übernommenen Treuhandschaften eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten (sei), welche Anforderungen an die Sicherstellung der Erfüllung der Treuhandauftrages, die der Auszahlung der Treuhandgelder mangels anderer Vereinbarung voranzugehen hat, zu stellen sind."

Hiezu ist Folgendes zu erwidern:

Nach den maßgeblichen, vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichtes hat sich der Kläger als damaliger Rechtsanwalt trotz Übernahme der persönlichen Haftung für die Einhaltung der Anweisungen seines Treugebers (Bausparkasse) sich über diese dadurch wissentlich hinweggesetzt, dass er

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