OGH 7Ob119/14x (RS0129749)

OGH7Ob119/14x17.9.2014

Rechtssatz

Mangels gesetzlicher Grundlage darf ein Mitarbeiter eines von der Krankenanstalt beauftragten Sicherheitsdienstes keine Pflegemaßnahmen wie das Festhalten eines Kranken setzen.

private Sicherheitsfirma; Security; gewerblicher Sicherheitsdienst; Bewachungsunternehmen

 

Normen

HeimAufG §3
UbG §33

7 Ob 119/14xOGH17.09.2014

Veröff: SZ 2014/83

7 Ob 139/14pOGH29.10.2014

Beisatz: Hier ordnete die Ärztin (§ 5 Abs 1 Z 1 HeimAufG) die Freiheitsbeschränkung des Hinderns des Bewohners am Verlassen eines Bereichs mittels Androhung/Anordnung des Zurückhaltens durch Mitarbeiter des privaten Sicherheitsdienstes an. (T1)<br/>Beisatz: Sofern der Arzt die von ihm angeordnete Freiheitsbeschränkung durch Anordnung der Androhung/Anordnung des Festhaltens des Bewohners beim Verlassen der Station nicht selbst durchführt, hat das diplomierte Krankenpflegepersonal die Durchführungsverantwortung. (T2)<br/>

7 Ob 14/21sOGH24.02.2021

Beisatz: Hier: Blutabnahme. (T3)

7 Ob 123/21wOGH15.09.2021

Dokumentnummer

JJR_20140917_OGH0002_0070OB00119_14X0000_002

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