OGH 7Ob116/13d

OGH7Ob116/13d3.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr.

Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Dehn und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Eva Kamelreiter, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. O***** D*****, wegen 1.228,15 EUR sA, über die Revision, in eventu außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 28. März 2013, GZ 1 R 63/13b‑21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 21. Jänner 2013, GZ 13 C 468/12k‑16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00116.13D.0703.000

 

Spruch:

Die „Revision in eventu außerordentliche Revision“ wird zurückgewiesen.

Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Klägerin begehrt die Bezahlung von Benützungsentgelt. Die Beklagte sei Erbin des verstorbenen Hauptmieters und habe die Wohnung nach dessen Tod titellos bis zur Rückgabe der Wohnungsschlüssel benützt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen erhob die Beklagte „Revision in eventu außerordentliche Revision“.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Die Beklagte, eine ehemalige Rechtsanwältin, deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegen Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens erloschen ist, kann sich zwar weiterhin selbst vertreten (RIS‑Justiz RS0120040).

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision aber jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RIS‑Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS‑Justiz RS0122891). Die Ausnahme vom Revisionsausschluss gilt dann nicht, wenn die Kündigung, die Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrags nicht Entscheidungsgegenstand, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist (RIS‑Justiz RS0043006, RS0042950). Für die Frage, ob der Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen des Klägers auszugehen (RIS‑Justiz RS0043003).

Die Klage ist ausschließlich auf die Bezahlung von Benützungsentgelt gerichtet. Es war damit nicht über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags zu entscheiden. Damit liegt keine Ausnahme von der Revisionsbeschränkung vor. Der Streitwert beträgt nur 1.229,15 EUR sA. Die Revision ist damit gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist dem Verfahrensgesetz fremd (RIS‑Justiz RS0123268).

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