7 Ob 116/01m | OGH | 23.05.2001 |
Veröff: SZ 74/93 |
7 Ob 213/08m | OGH | 05.11.2008 |
Auch; Beisatz: Für die nach § 21 Abs 4 KHVG 1994 zu ersetzenden „Ansprüche" (hier: Verdienstentgang) kann nichts anderes gelten. Auch sie werden vom Rückersatz (nur) in dem Umfang erfasst, der nach den Umständen zum Zeitpunkt der Ersatzleistung sachlich gerechtfertigt war. (T1); Beisatz: Die Interessen des Regresspflichtigen sind nur dann gewahrt, wenn die Schadenersatzzahlung des Regressberechtigten der Sach- und Rechtslage (hier zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses) entspricht. (T2); Bem: Vgl RS0115266). (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20010523_OGH0002_0070OB00116_01M0000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)