OGH 7Ob116/01m (RS0115265)

OGH7Ob116/01m5.11.2008

Rechtssatz

Durch § 21 Abs 4 KHVG 1994 soll gewährleistet werden, dass letztlich derjenige Versicherer die Kosten für die Inanspruchnahme von Mietwagen oder Taxis trägt, der die dafür vorgesehenen Prämienzahlungen erhalten hat. Diese Kosten sind durch den Versicherer des Geschädigten an den Versicherer des Schädigers zu ersetzen.

Normen

KHVG 1994 §21 Abs4

7 Ob 116/01mOGH23.05.2001

Veröff: SZ 74/93

7 Ob 267/07aOGH12.03.2008

Beisatz: Hier: Eine Versicherung hat bei der freiwilligen Haftpflichtversicherung ebenfalls keine zusätzliche Prämie erhalten, sodass ihr Einstehen nach § 21 Abs 4 KHVG dem Sinn der Bestimmung zuwiderlaufen würde. (T1)

7 Ob 168/08vOGH22.10.2008

Vgl; Veröff: SZ 2008/157

7 Ob 213/08mOGH05.11.2008

Dokumentnummer

JJR_20010523_OGH0002_0070OB00116_01M0000_001

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