Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren, den beklagten Landwirt zur Bezahlung des restlichen Kaufpreises (einschließlich des Entgelts für Zusatzaufträge insgesamt: S 420.985,55 sA = EUR 30.594,21 sA) für eine von der Klägerin gelieferte Flüssigfütterungsanlage zu verpflichten, ab. Das der Kaufpreisklage entgegenstehende Wandlungsbegehren sei berechtigt, weil der Beklagte die Möglichkeit der einreideweisen Geltendmachung seines Wandlungsanspruches durch rechtzeitige Mängelrüge perpetuiert habe.
Letzteres gesteht die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision zwar ausdrücklich als "unzweifelhaft" zu (S 5 der Revision); in ihrer Zulassungsbeschwerde vertritt sie jedoch den Standpunkt, die erst in der letzten mündlichen Streitverhandlung (7. 9. 2001) erhobene Wandlungseinrede bzw die hilfsweise geltend gemachte Einrede der Preisminderung seien (dennoch) verfristet. Vorher habe der Beklagte nämlich lediglich Verbesserung begehrt, obwohl ihm die Unbehebbarkeit des Mangels spätestens seit Vorliegen des Sachverständigengutachtens Ende September 2000 bekannt gewesen sei. Mit diesem Zeitpunkt habe - so die Klägerin - eine neue Gewährleistungsfrist zu laufen begonnen, innerhalb der sich der Beklagte hätte entscheiden müssen, Wandlung oder Preisminderung zu begehren.
Mangels fristgemäßer Geltendmachung sei Präklusion dieser (Gewährleistungs-)Ansprüche (gemeint offenbar: auch hinsichtlich ihrer einredeweisen Geltendmachung) eingetreten; dürfe doch ein Gewährleistungsberechtigter, der den Mangel nur außergerichtlich anzeige, nicht bessergestellt werden als derjenige, der innerhalb der Gewährleistungsfrist den Mangel aktiv mit einer Klage geltend mache, und dabei nach stRsp verpflichtet sei, sich für die Art des Gewährleistungsanspruches - von der er ohne zwingenden Grund nicht mehr abgehen könne - zu entscheiden.
Ein solcher zwingender Grund wäre etwa das Unterbleiben bzw die Ablehnung der Verbesserung, die dazu führe, dass die Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt der Ablehnung bzw der Erfolglosigkeit der Verbesserung neu zu laufen beginne. Gleiches müsse auch für den Passivprozess gelten sobald feststehe, dass ein unbehebbarer Mangel vorliege. Im vorliegenden Fall sei daher über die erhebliche, vom Obersten Gerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht behandelte Rechtsfrage zu entscheiden, ob es die durch Mängelrüge nach § 933 Abs 2 ABGB (idF vor dem GewRÄG) perpetuierte einredeweise Geltendmachung der Gewährleistung ermögliche, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (Verbesserung, Minderung, Wandlung) jederzeit (also vor allem unter Außerachtlassung der Fristen gemäß § 933 Abs 1 ABGB) zu erheben.
Rechtliche Beurteilung
Dabei verkennt die Klägerin, dass der Oberste Gerichtshof bereits in der im vorliegenden Rechtsmittel zitierten Entscheidung SZ 67/187 (mit eingehender Begründung, in der auch auf die dazu in Deutschland vertretene Auffassung eingegangen wird, und unter Hinweis auf die überzeugenden Ausführungen von Reischauer [in Rummel I³ Rz 9 Abs 1 aE zu § 933 ABGB]) festgehalten hat, dass das Einrederecht vor und nach Fristablauf (rechtzeitige Mängelanzeige vorausgesetzt) dasselbe ist (RIS-Justiz RS0104138). Die vertragsaufhebende Wirkung der Wandlungseinrede könne daher nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie innerhalb oder außerhalb der Gewährleistungsfrist erhoben worden sei; damit würde nämlich klar gegen den Gesetzeswortlaut des § 933 Abs 2 ABGB verstoßen, der dem Mängel anzeigenden Gewährleistungsberechtigten ausdrücklich die Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe durch Einrede perpetuiere (10 Ob 506/93 = SZ 67/187 mwN; Hervorhebungen durch den erkennenden Senat). Für eine "neue Gewährleistungsfrist", nach deren Ablauf (auch) die einredeweise Geltendmachung der Wandlung (trotz eingetretener Perpetuierung der Gewährleistungseinrede infolge rechtzeitiger Rüge nach § 933 Abs 2 ABGB aF = § 933 Abs 3 ABGB nF) präkludiert wäre, bleibt demnach kein Raum:
Wird auf die Kaufpreisklage hin die Einrede der Wandlung zu Recht erhoben, so ist zu wandeln, und zwar unabhängig davon, ob die Einrede innerhalb der Gewährleistungsfristen oder infolge ihrer Perpetuierung später erhoben wurde. Es ist dann nicht nur die Preisklage abzuweisen; sie ist vielmehr abzuweisen, weil ihr durch die Wandlung der Rechtsgrund entzogen wird (RIS-Justiz RS0086117). An dieser Rechtsprechung hat auch der erkennende Senat festgehalten und in seiner Entscheidung vom 8. 11. 1995, 7 Ob 541, 542/95 folgendes ausgesprochen:
"Da die von der klagenden Partei hergestellte und gelieferte Maschine die ausdrücklich bedungenen Eigenschaften ..... nicht erfüllte und nur mangelhaft funktionierte und die beklagte Partei diese Mängel sofort rügte, wahrte sich die beklagte Partei gemäß § 933 Abs 2 ABGB die unbefristete Einrede der Mangelhaftigkeit der Leistung gegen die Klage auf Gegenleistung. Es war auch zulässig, das zunächst auf Verbesserung abzielende ....., mit der Einrede verbundene Gewährleistungsbegehren nachträglich auf ein Wandlungsbegehren zu ändern. ... Der Wandlungsanspruch wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Besteller zunächst Verbesserung verlangt" (RdW 1996, 108 = HS 26.537, 26.661 mwN; RIS-Justiz RS0018763 [T2]; RS0018676 [T1]). Insoweit entgeht der Klägerin aber auch, dass das Erstgericht den Beklagten in der letzten Verhandlung zu Recht dazu befragt hat, welche Gewährleistungsansprüche er geltend mache. Wird die Zahlung des Kaufpreises (Werklohnes) wegen nicht behobener Mängel verweigert, und stellt sich - wie hier - deren Unbehebbarkeit heraus, dann darf die (von der Klägerin angestrebte) Klagsstattgebung nämlich jedenfalls nicht vor Anleitung des Beklagten zur Klarstellung seiner Gewährleistungseinrede (in Richtung Wandlung oder Preisminderung) erfolgen (RIS-Justiz RS0018620).
Da eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (gemäß § 502 Abs 1 ZPO) somit nicht zu erkennen ist, war die Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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