OGH 7Ob113/24d (RS0134918)

OGH7Ob113/24d23.9.2024

Rechtssatz

Auch nach der neuen Bedingungslage der AFB 2002 ist ein Schadenfeuer ein solches, das die Fähigkeit besitzt, sich selbständig auszubreiten. Das Vorliegen eines Brandes im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist nicht davon abhängig, ob sich das Feuer tatsächlich ausgebreitet hat oder die Ausbreitung – etwa durch rechtzeitige Löscharbeiten oder die Platzierung der Brandquelle entfernt von brennbarem Material – noch verhindert werden konnte.

Brand — AFB — Feuerversicherung — Ausbreitungsfähigkeit — Feuer — Schadenfeuer

 

Normen

Feuerversicherung AFB 2002 Art1.1.1.

7 Ob 113/24dOGH23.09.2024

Hier: Aufgrund der Platzierung des Ölradiators in ausreichender Entfernung von brennbaren Stoffen und auf nicht brennbarem Untergrund blieb der Brand auf den Ölradiator begrenzt. Die abtropfenden Kunststoffteile wären jedoch in der Lage gewesen, in der Nähe gelagerte brennbare Stoffe in Brand zu setzen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20240923_OGH0002_0070OB00113_24D0000_000

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