OGH 7Ob113/20y

OGH7Ob113/20y8.7.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** W*****, vertreten durch Urbanek & Rudolph, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Dr. G***** M*****, vertreten durch Dr. Oliver Koch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 56.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. April 2020, GZ 12 R 131/19a‑23, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00113.20Y.0708.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.  Der Notar ist gemäß §§ 38 f NO zur sorgfältigen Führung seines Amts verpflichtet. Er haftet für den Schaden, der durch eine Verletzung von Amtspflichten entsteht, persönlich. Die Verantwortlichkeit des Notars ist nach § 1299 ABGB zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung hat der Notar für den Fleiß und die Kenntnisse, die seine Berufsgenossen gewöhnlich haben und nach den sie verpflichtenden berufsrechtlichen Vorschriften der Notariatsordnung auch haben sollen, einzustehen. Dem Geschädigten obliegt der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Notars für den eingetretenen Schaden (9 Ob 30/07p mwN).

2.  Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der – den Obersten Gerichtshof bindenden – erstgerichtlichen Feststellungen davon ausgegangen, dass der Klägerin besagter Kausalitätsnachweis nicht gelungen ist. Die Klägerin hat nämlich nicht – wie sie in ihrer Revision ohne dafür taugliche Sachverhaltsgrundlage unterstellt – den nunmehr als nachteilig erkannten Vergleich deshalb abgeschlossen, weil ihr der Beklagte keine (auf den bloßen Nachlasswerten beruhende und deshalb für ein Streitverfahren nicht bindende) Berechnung über die Dauer und den Wert des ihr nach gänzlicher Erfüllung der Pflichtteilsansprüche vermeintlich verbleibenden Wohnrechts vermittelt hat. Vielmehr entschloss sich die Klägerin „aus unbekannten Gründen auszuziehen und das Wohnrecht nicht in Anspruch zu nehmen“. Die Klägerin empfand nämlich „die bevorstehende gerichtliche Auseinandersetzung als so belastend, dass sie eine Einigung mit der Pflichtteilsberechtigten anstrebte“. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage (ua) schon die Kausalität einer allenfalls unzureichenden Information durch den Beklagten als nicht erwiesen ansah, dann liegt darin jedenfalls keine im Einzelfall aufzugreifende unrichtige rechtliche Beurteilung.

3.  Wie der Wert des (restlichen) Wohnrechts zu berechnen gewesen wäre, hat dann nur mehr theoretischen Charakter, weshalb dieser Frage keine erhebliche Bedeutung zukommt (RS0111271).

4.  Die Klägerin macht insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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