Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§ 38.
Der Notar haftet dafür, daß Alles, was in einer Notariatsurkunde als in seiner Gegenwart geschehen, angeführt ist, auch wirklich in seiner Gegenwart und in der angegebenen Weise sich ereignet habe, und er ist für jede, auch blos aus Versehen begangene Unrichtigkeit verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015687
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