OGH 6Ob99/11v (RS0127005)

OGH6Ob99/11v16.6.2011

Rechtssatz

Die Aufgabe des Vorsitzenden der Generalversammlung  ist es ‑ mangels anderer Regelung in der Satzung - den Ablauf der Generalversammlung festzulegen, die Abstimmungen durchzuführen sowie gegebenenfalls die Verhandlungs‑ und Abstimmungsergebnisse festzustellen; ihm steht auch die Sitzungspolizei zu.

Normen

GmbHG §34

6 Ob 99/11vOGH16.06.2011

Veröff: SZ 2011/73

6 Ob 23/13wOGH20.03.2013

Beisatz: Wurde das Beschlussergebnis gerade nicht vom Vorsitzenden festgestellt, kommt dem Beschluss der Generalversammlung schon aus diesem Grund keine vorläufige Verbindlichkeit zu. (T1)

6 Ob 38/18hOGH26.04.2018

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Wurde über die Bestellung eines Vorsitzenden der Generalversammlung weder Einvernehmen erzielt noch ein entsprechender (Mehrheits-)Beschluss gefasst, so fehlt es auch an der Möglichkeit einer zunächst verbindlichen Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung. (T2)<br/>Veröff: SZ 2018/33

6 Ob 149/19hOGH29.08.2019

Beisatz: Der Versammlungsleiter (Vorsitzende) einer Generalversammlung einer GmbH hat sein Amt unparteilich (neutral) auszuüben. Daraus folgt, dass auch dann, wenn ein Rechtsanwalt, der gleichzeitig Vertreter eines Gesellschafters ist, zum Versammlungsleiter gewählt wurde, dieser in dieser Funktion gerade nicht als Vertreter seiner Partei handelt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20110616_OGH0002_0060OB00099_11V0000_002

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