OGH 6Ob9/82 (RS0050436)

OGH6Ob9/8212.11.2009

Rechtssatz

Die in § 18 AnerbenG geregelte Antragsberechtigung des Noterben zur Einleitung einer - vom Abhandlungsgericht durchzuführenden - Nachtragserbteilung bestimmt nicht nur die Beteiligtenstellung des Pflichtteilsberechtigten im abhandlungsgerichtlichen Erbteilungsverfahren nach dem AnerbenG im Allgemeinen, sondern lässt auch die Absicht des Gesetzgebers erkennen, dass über den bei der sondergesetzlichen Erbteilung an die Stelle des Erbhofes tretenden Übernahmspreis auch als Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsberechnung ausschließlich und mit bindender Wirkung das Abhandlungsgericht entscheiden soll.

Normen

AnerbenG §18 Abs4
Krnt HöfeG §22 Abs2
Tir HöfeG §25 Abs5

6 Ob 9/82OGH13.10.1982

Veröff: SZ 55/150 = EvBl 1983/31 S 128

6 Ob 5/92OGH27.02.1992

Veröff: SZ 65/33

6 Ob 105/06vOGH24.05.2006

Vgl auch

6 Ob 275/07wOGH26.11.2008

Vgl; Beisatz: Das Recht, eine Nachtragserbteilung zu fordern, ist auf die weichenden Mit- und Noterben des Erblassers sowie auf deren gesetzliche Erben beschränkt (§ 18 Abs 4 AnerbenG; § 25 Abs 5 in Verbindung mit § 26 Abs 3 Tir HöfeG; § 22 Abs 2 Krnt ErbhöfeG 1990). Hinter diesem formellen Antragsrecht steht das materielle Recht dieser Beteiligten, an einem bei einem Verkauf erzielbaren Erlös teilzuhaben. (T1); Beisatz: Personen, die dem genannten Kreis nicht angehören, können daher bei einer Nachtragserbteilung nicht berücksichtigt werden. Für sie kommt auch eine analoge Anwendung dieser Regelungen nicht in Betracht (6 Ob 7/95). (T2); Veröff: SZ 2008/177

6 Ob 224/09yOGH12.11.2009

Vgl; nur: Die in § 18 AnerbenG geregelte Antragsberechtigung des Noterben zur Einleitung einer - vom Abhandlungsgericht durchzuführenden - Nachtragserbteilung bestimmt unter anderem die Beteiligtenstellung des Pflichtteilsberechtigten im abhandlungsgerichtlichen Erbteilungsverfahren nach § 10 AnerbenG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19821013_OGH0002_0060OB00009_8200000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)