Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Frage, ob im konkreten Einzelfall der Anscheinsbeweis zulässig ist, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0022624 [T1] und [T4]). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht festgestellt, dass das von der Klägerin bereitgestellte Personal den Anforderungen einer durchschnittlichen Qualifikation eines Maurer-Facharbeiters entsprochen hat, während die von der beklagten Partei auszuübenden Bauleitungsagenden sehr mangelhaft bis gar nicht vorgenommen wurden. Selbst wenn man im vorliegenden Fall im Sinne des Rechtsstandpunktes der beklagten Partei allein auf Grund der festgestellten Baumängel einen Rückschluss auf die mangelhafte Qualifikation der von der klagenden Partei zur Verfügung gestellten Arbeiter für zulässig hielte, gehört doch die Beurteilung, ob der Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht oder durch einen Gegenbeweis erschüttert ist, in den Bereich der Beweiswürdigung (10 ObS 23/88 = SSV-NF 2/65; 1 Ob 214/97w; RIS-Justiz RS0022624 [T1] und [T2]). Wenn die Vorinstanzen auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens über die Eignung der zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer einerseits und die festgestellten Bauleitungsmängel andererseits davon ausgehen, dass der der beklagten Partei obliegende Beweis der Unterdurchschnittlichkeit der Qualifikation der Arbeitskräfte (5 Ob 141/01y; 7 Ob 256/03b) nicht erbracht ist, so ist dem Obersten Gerichtshof eine Prüfung dieser dem Tatsachenbereich zuzurechnenden Frage verwehrt.
Sofern die beklagte Partei neuerlich behauptet, die Eignung der zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte hätte nur nach einer praktischen Überprüfung ihrer Fähigkeiten durch das Gericht bzw einen Sachverständigen erfolgen können, macht sie damit lediglich einen - bereits vom Berufungsgericht verneinten - Verfahrensmangel geltend, der nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (RIS-Justiz RS0043111; RIS-Justiz RS0042963).
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