European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00084.24G.0515.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.000 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 850 EUR ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[2] Die dennoch erhobene Revision des Klägers wies das Erstgericht zurück.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig:
[5] Hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, sofern – wie hier – der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vorliegt (RS0112314 [T1]). Diesem Ausnahmefall (Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen) ist die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rechtsmittels durch das Erstgericht nicht gleichzuhalten (6 Ob 167/21h; 17 Ob 14/21i; RS0044536 [T11]). Auch nach einer Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung einer Revision als jedenfalls unzulässig in zweiter Instanz ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs daher ausgeschlossen (3 Ob 79/16p; 9 Ob 29/09v).
[6] Warum dies hier anders zu sehen sein sollte, führt der Revisionsrekurs nicht aus.
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