OGH 6Ob832/81 (RS0049141)

OGH6Ob832/8128.2.2023

Rechtssatz

Die Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB setzt zwar die Parteifähigkeit des zu Vertretenden voraus, sie vermag aber im Fall irriger Annahme dieser Voraussetzung durch das bestellende Gericht diese keinesfalls zu schaffen und spricht über diese Vorfrage auch nicht mit bindender Wirkung für andere Behörden ab. Für jedes abhängig zu machende Verfahren wird immer die Parteifähigkeit (und auch die Anspruchsberechtigung) der vom Kurator zu vertretenden Person oder Personengesamtheit entscheidend sein.

Normen

ABGB §276 Ia1

6 Ob 832/81OGH16.12.1981

Veröff: JBl 1983,94

6 Ob 744/89OGH08.02.1990
1 Ob 183/01wOGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Über diese Vertretungsmacht hinaus bindet der Bestellungsbeschluss weder am Kuratorbestellungsverfahren nicht beteiligte Personen noch Behörden, die stets auch zur Beurteilung der Parteifähigkeit der bei ihnen einschreitenden Personen berufen sind. (T1)

7 Ob 234/01iOGH09.10.2002

Auch; nur: Die Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB setzt zwar die Parteifähigkeit des zu Vertretenden voraus, sie vermag aber im Fall irriger Annahme dieser Voraussetzung durch das bestellende Gericht diese keinesfalls zu schaffen und spricht über diese Vorfrage auch nicht mit bindender Wirkung für andere Behörden ab. (T2); Beis wie T1

2 Ob 147/20mOGH25.02.2021

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Abwesenheitskurator nach § 270 ABGB aF. (T3)

1 Ob 12/23fOGH28.02.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19811216_OGH0002_0060OB00832_8100000_002

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