OGH 6Ob805/81 (RS0065639)

OGH6Ob805/8118.11.1981

Rechtssatz

§ 13 KSchG soll verhindern, dass ein Verbraucher durch den Terminverlust überrascht wird. Eines solchen Schutzes bedarf es dann nicht, wenn der Verbraucher von sich aus erklärt, er werde die Erfüllung des Vertrages verweigern.

Normen

ABGB §918 IVb2bb
KSchG §13

6 Ob 805/81OGH18.11.1981

Veröff: SZ 54/173 = EvBl 1982/95 S 328

3 Ob 544/84OGH24.10.1984

Auch; Beisatz: Hier: Verbraucher bringt Willen zur Nichterfüllung des Vertrages konkludent zum Ausdruck. (T1)

7 Ob 618/89OGH06.07.1989
4 Ob 1541/93OGH08.06.1993

nur: Eines solchen Schutzes bedarf es dann nicht, wenn der Verbraucher von sich aus erklärt, er werde die Erfüllung des Vertrages verweigern. (T2)<br/>Beisatz: Nachfristsetzung und die Androhung des Terminverlustes können dann unterbleiben, nicht aber auch schon dann, wenn der Schuldner keine laufenden Einkünfte mehr hat. (T3)

1 Ob 599/93OGH29.03.1994

Vgl; nur T2; Beisatz: Einer qualifizierten Mahnung gemäß § 13 KSchG bedarf es nicht, wenn es geradezu als ausgeschlossen erscheint, dass der Schuldner die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfüllung benützen würde und eine Mahnung und Nachfristsetzung nur eine nutzlose Formalität wäre. (T4) Veröff: SZ 67/54 = ÖBA 1994,558 (Apathy)

5 Ob 550/93OGH20.12.1994

Beis wie T4

1 Ob 2373/96vOGH16.12.1996

Auch; Veröff: SZ 69/280

1 Ob 31/98kOGH24.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Einer qualifizierten Mahnung gemäß § 13 KSchG bedarf es nicht, wenn es lebensfremd erscheint, dass der Schuldner im Fall der Androhung von Terminsverlust unter Nachfristsetzung Zahlung leistet und die Erfüllung der Vorschrift des § 13 KSchG sohin ohnehin nur zwecklose Formalität wäre. (T5)

7 Ob 46/99mOGH09.03.1999

nur: § 13 KSchG soll verhindern, dass ein Verbraucher durch den Terminverlust überrascht wird. (T6)

9 Ob 52/99hOGH17.03.1999

Beis wie T1; Beis wie T4

4 Ob 181/00xOGH18.07.2000

Auch; nur T2; Beis wie T5

7 Ob 3/02wOGH30.01.2002

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Es wurde um Stundung der rückständigen Beträge ersucht, also erklärt, die Ratenverpflichtungen sehr wohl (wenn auch mit anderen Modalitäten) einhalten zu wollen. (T7)

9 Ob 78/04tOGH06.04.2005

Beis wie T5

1 Ob 255/05iOGH13.12.2005

Beis wie T5; Beis wie T4

8 Ob 99/09fOGH29.09.2009

Auch; nur T6; Beisatz: Überzieht ein Konsument den Überziehungsrahmen seines Girokontos und trifft er in der Folge mit der Bank zwecks Begleichung des bereits fällig gewordenen Überziehungsbetrags eine Ratenvereinbarung, die er in der Folge nicht einhält, so fehlt es allerdings an den für eine Anwendung des § 13 KSchG erforderlichen Voraussetzungen, weil der Verbraucher in diesem Fall von der Fälligstellung nicht „überrascht" werden kann. (T8)

3 Ob 41/10sOGH24.03.2010

Ähnlich; Bem: § 156 Abs 4 KO. (T9)

7 Ob 6/10yOGH05.05.2010

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5

8 Ob 37/10iOGH22.02.2011

Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/19

5 Ob 222/11zOGH17.01.2012

Auch

9 Ob 69/11dOGH29.05.2012

Vgl auch; Beisatz: § 13 KSchG wurde durch das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz BGBl I 2010/28 aufgehoben und trat mit Ablauf des 10. 6. 2010 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch weiterhin auf Verträge anzuwenden, die vor dem 11. 6. 2010 abgeschlossen wurden. (T10)

2 Ob 154/12dOGH24.01.2013

Auch; nur T6

Dokumentnummer

JJR_19811118_OGH0002_0060OB00805_8100000_002

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