Normen
ABGB §879 Abs2 Z1
ABGB §934
ABGB §879 Abs2 Z1
ABGB §934
Spruch:
Ein Vertrag über die entgeltliche Bekanntgabe der Adressen von Personen, die an einer Eheschließung interessiert sein könnten, ist nicht nichtig nach § 879 Abs. 2 Z. 1 ABGB Die Anfechtung wegen laesio enormis ist ausgeschlossen a) bei Ähnlichkeit mit einem Glücksvertrag, b) bei subjektiven Wertvorstellungen, die dem Wert der besonderen Vorliebe entsprechen (§ 935 ABGB)
OGH 10. November 1977, 6 Ob 742/77 (LG Salzburg 32 R 781/76; BG Salzburg 14 C 658/76)
Text
Der Kläger - er bezeichnet sich als "Inhaber des E Partnerringes" - begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 8495 S samt Anhang mit der Begründung, daß die Beklagte mit Dienstleistungsvertrag vom 15. November 1975 ihren Beitritt zum E Partnerring erklärt und das Unternehmen des Klägers mit gewissen Dienstleistungen, nämlich mit dem Vorschlag geeigneter Partner bzw. der Bekanntgabe ihrer Anschriften und der Hilfeleistung bei der Auswahl der Partner beauftragt habe. Dafür habe sich die Beklagte verpflichtet, das vereinbarte Unkostenpauschale von 8115 S in Raten bei Terminverlust zu bezahlen. Die Beklagte habe keine Zahlung geleistet, so daß Terminverlust eingetreten und das gesamte vereinbarte Entgelt zuzüglich aufgelaufener Spesen in der Höhe von insgesamt 8495 S zur Zahlung fällig geworden sei.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, daß sie aus Celje stamme, slowenischer Abstammung sei und bei Unterfertigung des Vertrages vom 15. November 1975 die deutsche Sprache nicht beherrscht habe. Die Beklagte habe durch Heirat mit einem Österreicher die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben wollen. Ein Vertreter des Klägers habe ihr erklärt, er könne ihr einen passenden Mann für diese Heirat besorgen. Der Text des Vertrages vom 15. November 1975 sei ihr unverständlich gewesen. Aus dem Gespräch mit dem Vertreter des Klägers sei ihr lediglich verständlich geworden, daß ihr dieser einen Partner für eine Heirat vermitteln wolle und daß sie dafür einen Betrag von 15 S bezahlen müsse. Hätte ihr der Vertreter gesagt, daß sie einen Betrag von 8000 S zu zahlen habe, dann hätte sie sich "auf das ganze überhaupt nicht eingelassen". Das mit dem Kläger geschlossene Rechtsgeschäft sei nichtig; die gewählte Form des Dienstleistungsvertrages sei nur eine Umgehung des Verbotes nach § 879 Abs. 2 Z. 1 ABGB. Aus dem geschlossenen Vertrag sei kein Vertragsobjekt erkennbar; der Kläger habe für die Beklagte keine Dienstleistungen erbracht und ihr auch den versprochenen Mann zur Heirat nicht bekanntgegeben. Ferner wendete die
Beklagte Verkürzung über die Hälfte ein, weil die versprochene Tätigkeit des Klägers in keinem Verhältnis zum Klagebetrag stehe und weniger als die Hälfte dieses Betrages wert sei. Ein Dienstvertrag liege nicht vor, weil der Kläger in keiner wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Beklagten gestanden sei.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger den Betrag von 81 15 S siehe Anmerkung zu bezahlen; das auf Zahlung eines weiteren Betrages von 380 S siehe Anmerkung gerichtete Mehrbegehren wies es ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die in Celje (Jugoslawien) geborene Beklagte kam im Jahr 1974 nach Österreich, wo sie im Gasthaus R in Ferlach als Kellnerin zu arbeiten begann, ohne zunächst deutsche Sprachkenntnisse zu haben. Im Lauf der Zeit erlernte sie aber die deutsche Sprache doch so weit, daß sie sich nicht nur im täglichen Leben ausreichend verständigen, sondern auch in Österreich die Führerscheinprüfung erfolgreich ablegen konnte.
Auf Grund einer Annonce des Klägers in der Zeitschrift "B" sandte die Beklagte die vorgedruckte Postkarte ausgefüllt an den Kläger. Der Vertreter des Klägers R W vereinbarte darauf telefonisch einen Termin mit der Beklagten. Am 15. November 1975 suchte er sie vereinbarungsgemäß im Gasthaus R in Ferlach auf, wo die Beklagte noch immer beschäftigt war. Er besprach mit ihr an Hand eines Vertragsformulares der klagenden Partei die einzelnen Punkte des Dienstleistungsvertrages samt Mitgliedsbedingungen. Nach einer längeren Besprechung mit dem Vertreter in der Dauer von einer halben Stunde bis zu einer Stunde entschloß sich die Beklagte schließlich, den Dienstleistungsvertrag abzuschließen. Sie füllte den ihr vorgelegten Fragebogen aus, wobei sie bei der Staatsangehörigkeit des erwünschten Partners keinen besonderen Wunsch vermerkte. Außerdem unterschrieb sie auch einen von W ausgefüllten Dienstleistungsvertrag samt Mitgliedsbedingungen. In diesem Dienstleistungsvertrag war das Unkostenpauschale von 7500 S (einschließlich Umsatzsteuer) zuzüglich Zinsen und Bearbeitungsgebühr von 615 S insgesamt also mit 8115 S vereinbart und festgehalten worden. Über Ersuchen der Beklagten wurde für diesen von ihr zu bezahlenden Betrag eine Ratenvereinbarung getroffen, wonach sie bis zum 5. Dezember 1975 den Betrag von 679 S und den Rest von 7436 S in 11 Monatsraten zu 676 S, beginnend mit 5. Jänner 1976, zu zahlen hatte. Für den Fall des Verzuges mit mehr als zwei Teilzahlungsraten wurde Terminverlust und Zahlung von Verzugszinsen von 1% pro Monat vereinbart.
Das Erstgericht stellte den wesentlichen Inhalt des Dienstleistungsvertrages fest.
Am 18. November 1975 wurde der Beklagten das übliche Begrüßungsschreiben der klagenden Partei zugeschickt, worauf die Beklagte etwa eine Woche später antwortete, daß sie nicht gewillt sei, irgendwelche Zahlungen zu leisten. Tatsächlich hat sie auch keine Zahlungen an den Kläger geleistet.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag nicht der Bestimmung des § 879 Abs. 2 Z. 1 ABGB unterstellt werden könne. Er sei auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und sei sich über den Inhalt des geschlossenen Vertrages im klaren gewesen. Die Beklagte habe Anspruch auf Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen durch den Kläger, müsse aber das fällig gewordene vereinbarte Entgelt entrichten. Eine Verletzung über die Hälfte liege nicht vor. Im Hinblick auf den Umfang des Unternehmens des Klägers und die Anzahl der von ihm zu erbringenden Partnervorschläge, die von einer Ausländerin in größerem Ausmaß in Anspruch genommen werden könnten, betrage das vereinbarte Unkostenpauschale jedenfalls nicht weniger als die Hälfte der Kosten für die vereinbarten Dienstleistungen.
Nach dem Inhalt des Vertrages vom 15. November 1975 stehe dem Kläger ein Entgelt von insgesamt 8115 S zu; dieser Betrag sei dem Kläger zuzusprechen, sein Mehrbegehren aber abzuweisen. Dieses Urteil des Erstgerichtes blieb in seinem klagsabweisenden Teil unangefochten. Im klagsstattgebenden Teil wurde es von der Beklagten mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß der Berufung der Beklagten Folge; es hob (im Umfang der Anfechtung) das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. In rechtlicher Hinsicht führte es im wesentlichen übereinstimmend mit dem Erstgericht aus, daß das Vertragsverhältnis der Streitteile nicht der Bestimmung des § 879 Abs. 2 Z. 1 ABGB zu unterstellen sei. Um aber die Berechtigung des von der Beklagten erhobenen Einwandes der Verletzung über die Hälfte beurteilen zu können, reichten die Feststellungen des Erstgerichtes nicht aus. Sei die zu erbringende Leistung des Klägers nicht einmal die Hälfte des vereinbarten Entgeltes wert gewesen, dann verlange die Beklagte mit Recht die Aufhebung des Vertrages. Um dies beurteilen zu können, sei es erforderlich, einen Sachverständigen aus dem Fach der Betriebswirtschaft und den Kläger selbst über den Wert seiner Leistung zu vernehmen. Dafür seien die Kosten, die dem Kläger durch seine Bemühungen entstunden, maßgebend. Es werde klarzustellen sein, mit wie vielen Partnernennungen der Kläger im Durchschnitt rechnen müsse. Danach und nach der Größe des Unternehmens werde sich errechnen lassen, mit welchem Aufwand der Kläger durch die Mitgliedschaft der Beklagten beim Partnerring hätte rechnen müssen.
Wenn auf diese Weise der Wert der vom Kläger für die Beklagte übernommenen Leistungen ermittelt sei und sich dabei eine Verletzung über die Hälfte herausstellen sollte, gebe § 934 Satz 2 ABGB dem Kläger die Möglichkeit, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Wert zu ersetzen bereit sei. Da sich die Beklagte vom Kläger nicht mehr Leistungen aufdrängen lassen müsse, als sie nach dem Vertrag beanspruchen könne, könne der Ersatz des Abganges bis zum gemeinen Wert nur durch eine Preisminderung herbeigeführt werden. Das Erstgericht könnte dem Kläger dann nur den als gemeinen Wert der Leistungen des Klägers festgestellten Betrag zusprechen, hätte aber das darüber hinausgehende Klagebegehren abzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers Folge und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung auf.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Soweit der Kläger in seinem Rechtsmittel ausführt, daß die Beklagte ihrer Beweispflicht bezüglich der behaupteten Verletzung über die Hälfte nicht nachgekommen sei und daß im Hinblick auf den umfangreichen Organisationsaufwand des Klägers eine Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht vorliegen könne, ist ihm zu entgegnen, daß es sich hier ausschließlich um Tatsachenfragen handelt, zu denen der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht Stellung nehmen kann. Soweit das Berufungsgericht - ausgehend von einer zutreffenden Rechtsansicht - das erstinstanzliche Verfahren in tatsächlicher Hinsicht für ergänzungsbedürftig hielte, könnte dem der OGH nicht entgegentreten.
Die erstmals im Rekurs aufgestellte Behauptung des Klägers, daß er durch den Betrieb des "E Partnerringes" Kaufmann im Sinne des § 2 HGB sei, widerspricht dem Neuerungsverbot. Auf seinen Einwand, daß das mit der Beklagten abgeschlossene Rechtsgeschäft ein einseitiges Handelsgeschäft (auf Seiten des Klägers) sei und aus diesem Grund nicht wegen Verletzung über die Hälfte angefochten werden könne, kann daher nicht eingegangen werden.
Der Beklagten ist es aber aus anderen Gründen verwehrt, den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag im Sinne des § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anzufechten.
Der Inhalt dieses Vertrages läßt sich im wesentlichen dahin zusammenfassen, daß sich der Kläger verpflichtete, der Beklagten - über jeweils gesonderte Anforderung, jedoch ohne jede zeitliche Beschränkung - bis zu 52 Adressen von geeignet erscheinenden männlichen Partnern bekanntzugeben, wogegen sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger - und zwar ohne Rücksicht auf den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen - ein Entgelt von insgesamt 8115 S zu bezahlen.
Es fällt hier zunächst auf, daß nach dem Inhalt dieses Vertrages die vom Kläger zu erbringende Leistung nur ihrer Obergrenze nach (Bekanntgabe von höchstens 52 Partnervorschlägen) begrenzt, ansonsten aber in ihrem Ausmaß völlig unbestimmt und für beide Vertragsteile in keiner Weise vorhersehbar war. Der Kläger war zunächst überhaupt nur verpflichtet, der Beklagten jeweils gegen Einsendung einer Anforderungskarte einen Partnervorschlag zu erstatten. Er konnte darüber hinaus im vorhinein in keiner Weise wissen, wieviele Partnervorschläge die Beklagte von ihm (bis zur Höchstanzahl von 52) in Erfüllung des Vertrages verlangen werde. Auch für die Beklagte selbst war dies im vorhinein nicht zu erkennen; auch sie konnte ja nicht wissen, ob und wann ihre Partnersuche auf Grund der Vorschläge des Klagers erfolgreich sein werde und wieviele Partnervorschläge sie daher in Anspruch nehmen werde. Es war unter diesen Umständen bei Vertragsabschluß für beide Streitteile in keiner Weise abzusehen, ob sich im Endergebnis der Vertrag für den einen oder den anderen Teil vorteilhaft auswirken werde; der Kläger hatte nach dem Vertrag den gleichen Entgeltanspruch, ob er nun der Beklagten nur einen oder nacheinander bis zu 52 Partnervorschläge erstatten mußte, die Beklagte war nach dem Vertrag verpflichtet, das gleiche Entgelt zu bezahlen, gleichgültig, ob sie schon auf Grund des ersten Partnervorschlages des Klägers einen ihr geeignet erscheinenden Partner fand oder ob sie einen solchen Erfolg auch nicht auf Grund aller 52 Partnervorschläge erreichen konnte. Diese Unsicherheit, zu wessen Vorteil sich ein bestimmter Vertrag, für sich allein betrachtet, für den einen oder den anderen Vertragsteil auswirken wird, ist aber charakteristisch für das Wesen eines Glücksvertrages im Sinne des § 1267 ABGB (vgl. SZ 27/222; MietSlg. 17 235), Gewiß war der der Beklagten versprochene Vorteil insoweit nicht völlig ungewiß im Sinne dieser Gesetzesstelle, als er zumindest nach seiner Höchstgrenze (Bekanntgabe von höchstens 52 Partneranschriften) bestimmt war; es bestand jedoch für die vom Kläger nach dem Vertragsinhalt für das gleiche Entgelt zu erbringenden Leistungen ein derart weiter Rahmen (Bekanntgabe einer Partneranschrift bis zur Bekanntgabe von 52 derartigen Anschriften), daß es infolge dieser sehr weitgehenden umfänglichen Unbestimmtheit der vom Kläger übernommenen Leistungen gerechtfertigt erscheint, das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen als einen Glücksvertrag im Sinne des § 1267 ABGB rechtsähnlich zu qualifizieren. In analoger Anwendung des § 1268 ABGB hat aber bei einem derartigen Vertragsverhältnis das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes nicht stattzufinden.
Dazu kommt aber noch eine andere Überlegung. Es kann hier ununtersucht bleiben, in welcher Weise die vom Kläger zu erbringenden Leistungen objektiv bewertbar wären (siehe dazu Gschnitzer, Die Wertberechnung bei Wucher, ZBl. 1937, 849 ff.). Für die Beklagte war der Wert der vom Kläger zu erbringenden Leistungen jedenfalls weltgehend nur von subjektiven Erwägungen und Hoffnungen (vgl. dazu auch § 1276 ABGB) bestimmt. Denn für sie stand ja nicht die Bekanntgabe der Anschrift irgendeines Mannes im Vordergrund, sondern die Bekanntgabe von Partnern, die auf Grund der im Fragebogen gemachten Angaben als besonders geeignet erscheinen mußten. Die Beklagte konnte zwar nicht mit besonders großer Wahrscheinlichkeit damit rechnen, aber immerhin die Möglichkeit in Erwägung ziehen, daß ihr bereits der erste vom Kläger namhaft gemachte Partner so zusagen werde, daß sie die weitere Bekanntgabe von Partneranschriften durch den Kläger gar nicht mehr benötige. Wenn sie sich unter diesen Umständen dazu bereit fand, für die vertragsgemäße Namhaftmachung auf Grund des von ihr ausgefüllten Fragebogens geeignet erscheinender Partner, gleichgültig, ob es sich nun um eine derartige Mitteilung oder um 52 aufeinanderfolgende einzelne Partnervorschläge ohne zeitliche Begrenzung handelte, das gleiche Entgelt zu bezahlen, so wird daraus in Wahrheit die Bereitschaft der Beklagten deutlich, für die vom Kläger zu erbringende Leistung eine Gegenleistung zu erbringen, die nicht einem bestimmten objektiven Wert der Leistung des Klägers, sondern den subjektiven Wertvorstellungen der Beklagten, worunter im Sinne des § 935 ABGB nur ein außerordentlicher Wert der besonderen Vorliebe verstanden werden kann, entspricht.
Auch diese Überlegung führt entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht zu dem Ergebnis, daß es der Beklagten verwehrt ist, den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag im Sinne des § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anzufechten.
Unter diesen Umständen bedarf es aber der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensergänzung nicht. Die Rechtssache ist vielmehr, da sich auch die übrigen Einwendungen der Beklagten als unberechtigt erweisen (von einem Willensmangel bei Vertragsabschluß kann im Hinblick auf die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen keine Rede sein und bezüglich der eingewendeten Nichtigkeit des Vertrages nach § 879 Abs. 2 Z. 1 ABGB kann auf die zutreffenden und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden), im Sinne der Bestätigung des Urteiles des Erstgerichtes spruchreif.
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