OGH 6Ob73/99z (RS0112928)

OGH6Ob73/99z15.12.1999

Rechtssatz

Ob die zur Auszahlung gelangten Honorare den Vorgaben der Stiftungserklärung und den tatsächlichen Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder entsprochen haben, ist der gerichtlichen Kontrolle nicht gänzlich entzogen. Jedenfalls im Rahmen eines gemäß § 27 Abs 2 PSG gestellten Abberufungsantrages, in dem insoweit eine grobe Pflichtverletzung behauptet wird, ist die Frage, ob die Honorarabrechnung korrekt erfolgte, durch das Gericht nachzuprüfen.

Normen

PSG §17 Abs5
PSG §19
PSG §27 Abs2

6 Ob 73/99zOGH15.12.1999
6 Ob 178/05bOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Das Firmenbuchgericht muss bei Anträgen auf Löschung von Vorstandsmitgliedern infolge ihrer Abberufung durch das nach der Stiftungsurkunde hiefür zuständige Organ nicht jeweils prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung vorlag. Vielmehr wird dem unzulässigerweise abberufenen Vorstandsmitglied eine Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Abberufung zuzugestehen sein. (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/18

6 Ob 145/16sOGH27.09.2016

Auch; Beisatz: Die Verrechnung überhöhter Honorare kann ein wichtiger Grund für die Abberufung des Stiftungsvorstands nach § 27 Abs 2 PSG sein. (T2); Veröff: SZ 2016/96

Dokumentnummer

JJR_19991215_OGH0002_0060OB00073_99Z0000_002

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