OGH 6Ob68/03y

OGH6Ob68/03y24.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg zu FN ***** eingetragenen M*****-Gesellschaft mbH mit dem Sitz in S*****, wegen Offenlegung von Jahresabschlüssen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers Richard S*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19. Dezember 2002, GZ 6 R 253/02x-7, womit über den Rekurs des Geschäftsführers der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 18. November 2002, GZ 45 Fr 4553/02v-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht verhängte über den Geschäftsführer der Gesellschaft mbH zur Erzwingung der Offenlegung der Jahresabschlüsse zum 31. 12. 1997, 31. 12. 1998, 31. 12. 1999, 31. 12. 2000 und 31. 12. 2001 die zuvor vergeblich angedrohten Zwangsstrafen von 300 EUR je nicht vorgelegtem Jahresabschluss (insgesamt also 1.500 EUR).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Geschäftsführers nicht Folge. Mit dem Rekursvorbringen, die "0-Bilanzen-Meldungen seien an das Gericht unterwegs", werde keine Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses oder eine gemäß § 10 AußStrG zulässige Neuerung geltend gemacht.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der "ordentliche Revisionsrekurs" des Geschäftsführers, der weder Rekursausführungen noch einen Rekursantrag enthält.

Das Erstgericht hatte dieses Rechtsmittel zurückgewiesen. Dem Rekurs des Geschäftsführers gab das Rekursgericht statt, hob den Zurückweisungsbeschluss auf und trug dem Erstgericht die Vorlage des Rechtsmittels und dessen Ergänzung vom 21. 2. 2003 an den Obersten Gerichtshof auf.

Das richtig als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassende Rechtsmittel ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Im außerstreitigen Verfahren werden an das Rechtsmittel des Rekurses weniger strenge Anforderungen gestellt. Es muss nur ersichtlich sein, inwieweit sich der Rekurswerber durch den angefochtenen Beschluss für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0006674). Es wurde auch schon ausgesprochen, dass inhaltsleere Rechtsmittel unter der Voraussetzung verbesserungsfähig sind, dass die Einbringung des Rechtsmittels nicht missbräuchlich erfolgte, um die Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen (7 Ob 570/95; 10 Ob 506/96). Ein derartiger Missbrauch ist bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien nicht von vorneherein anzunehmen.

Voraussetzung einer meritorischen Erledigung eines außerordentlichen Revisionsrekurses ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG). Eine solche zeigt der Revisionsrekurswerber auch in der Ergänzung seines Rechtsmittels, mit der er nur auf eine Untätigkeit des Unternehmens hinweist, nicht auf. Auch darüber hätte eine Offenlegung stattfinden müssen. Der Rekurswerber hatte den erstinstanzlichen Beschluss nur aus dem Grund angefochten, dass die Vorlage von Bilanzen ("0-Bilanzen-Meldungen") nachgereicht werden. Das Rekursgericht hat diesen Rekurseinwand im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung für nicht berechtigt erachtet. Selbst eine tatsächlich erfolgte Nachholung der Offenlegung hätte das Rekursgericht wegen des Neuerungsverbotes nicht berücksichtigen können (6 Ob 206/01i mwN). Zwangsstrafen sind auch dann zu verhängen, wenn die Vorlage von mehrere Jahre zurückliegenden Jahresabschlüssen erzwungen werden soll (6 Ob 2/02s). Eine vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit entbindet die offenlegungspflichtige Gesellschaft noch nicht von der Vorlage von Jahresabschlüssen, weil andernfalls das Publikum nicht über geschäftsrelevante Umstände aufgeklärt wird, dies aber gerade das Ziel der Offenlegungsvorschriften ist. Die Verpflichtung zur Aufstellung (§ 222 HGB) und zur Vorlage eines Jahresabschlusses (§ 277 HGB) besteht auch dann, wenn die Gesellschaft keine Tätigkeit (mehr) ausübt und reicht bis zur Löschung der Gesellschaft.

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