Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Eingabe der Antragstellerin vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 95 EheG) ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund auf. Hiebei sprach es aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts erhobene, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners ist als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Wird der angefochtene Beschluss des Gerichts erster Instanz vom Rekursgericht aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, ist gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ohne den Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (3 Ob 269/05p; RIS-Justiz RS0109580). Dies gilt auch dann, wenn wie hier - irrtümlicher Weise - ausgesprochen wurde, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof an derartige unzulässige Aussprüche nicht gebunden ist; auch in diesem Fall bleibt ein „außerordentlicher" Revisionsrekurs ausgeschlossen (8 Ob 189/98x; 6 Ob 91/01b).
Wenngleich nicht nach den Wortlaut des Spruchs der Rekursentscheidung so wurde doch nach seinem Sinn und Zweck dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung über den Aufteilungsantrag aufgetragen. Durch den Beschluss des Rekursgerichts wurde nämlich inhaltlich noch nicht endgültig über den Entscheidungsgegenstand abgesprochen. Vielmehr folgt ein weiterer Rechtsgang, in dem das Erstgericht unter Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts (§ 61 AußStrG), dass der Aufteilungsantrag nicht verfristet ist, diesen neuerlich inhaltlich zu prüfen und darüber zu entscheiden hat, sodass ein „echter" Aufhebungsbeschluss iSd § 64 Abs 1 AußStrG vorliegt (RIS-Justiz RS0111919; Fucik/Kloiber, AußStrG, § 64 Rz 4).
Die Eingabe der Antragstellerin vom 28. 3. 2006 mit dem Antrag, den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners zurückzuweisen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
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