OGH 3Ob269/05p

OGH3Ob269/05p24.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Andreas W*****, vertreten durch Dr. Gerald Kopp und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Maria W*****, vertreten durch Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. September 2005, GZ 21 R 220/05g-30, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Thalgau vom 21. März 2005, GZ 1 C 110/03d-24, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat den Aufteilungsbeschluss des Erstgerichts, der in Ansehung seines Punktes 5.) als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, im übrigen Umfang (dh hinsichtlich seiner Punkte 1.) bis 4.) und 6.) bis 8.)) mit seinem Punkt 2.) aufgehoben und dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Im Punkt 1.) des zweitinstanzlichen Beschlusses wurde dem Rekurs des Antragstellers der sich gegen Punkt 3.) des erstinstanzlichen Beschlusses wendete nicht Folge gegeben.

Den Revisionsrekurs hat das Rekursgericht nicht zugelassen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 64 Abs 1 AußStr ist ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts nur dann anfechtbar, wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich für zulässig erklärt wurde. Fehlt - wie hier - ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel, also auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs, jedenfalls unzulässig (Fucik/Kloiber, AußStrG, § 64 Rz 1 mwN). Dass das Rekursgericht mit Punkt 1.) seines Beschlusses dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge gab, bedeutet nur die Verwerfung der Rekursargumente, aber noch keine abschließende Bestätigung des Punkts 3.) des erstinstanzlichen Beschlusses.

Der Revisionsrekurs ist somit mangels Zulassung durch die zweite Instanz gemäß § 64 Abs 1 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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