European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00065.07P.0328.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten gerügten Verfahrensmängel erster Instanz (unter anderem die unberechtigte Anwendung des § 381 ZPO) verneint. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurden, können nicht mit Erfolg neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (6 Ob 101/05t; RIS‑Justiz RS0042963). Dies gilt auch für die Rechtsausführungen des Beklagten zu § 381 ZPO (RS0040679), die die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen sollen (6 Ob 101/05d).
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