OGH 6Ob101/05d

OGH6Ob101/05d19.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Ing. Gerhard R*****, vertreten durch Mag. Maria Friedrich, Rechtsanwältin in Graz, wegen 72.672,83 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 10. Jänner 2005, GZ 3 R 202/04g-63, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Juni 2004, GZ 21 Cg 44/99h-53, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten gerügten Verfahrensmängel erster Instanz (Unterlassung der Beweisaufnahmen durch Vernehmungen des Beklagten als Partei, von Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) verneint. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht mit Erfolg neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Dies gilt auch für die Rechtsausführungen des Beklagten zu § 381 ZPO (RS0040679). Die Würdigung eines nicht gehörig entschuldigten Ausbleibens einer zur Parteienvernehmung geladenen Partei iSd § 381 ZPO fällt überdies in das Gebiet der vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0040661).

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