Rechtssatz
Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Enteignungsentschädigung steht dem Enteigneten für ein erfolgloses Rechtsmittel kein Kostenersatz zu.
6 Ob 647/84 | OGH | 05.02.1987 |
Veröff: SZ 60/17 = EvBl 1987/60 S 249 |
1 Ob 546/89 | OGH | 26.04.1989 |
Auch |
1 Ob 230/99a | OGH | 27.08.1999 |
Vgl; Beis wie T2; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T3 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T2 wurde gelöscht. - Mai 2017 (T3) |
7 Ob 135/02g | OGH | 08.07.2002 |
Vgl; Beisatz: Gemäß § 30 Abs 4 EisenbEntG in Verbindung mit § 77 Abs 1 oö JagdG ist das auf die Entscheidung über die zu leistende Entschädigung bezogene Rechtsmittelverfahren zweiseitig. (T4)<br/>Beisatz: Kann eine Revisionsrekursbeantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung beziehungsweise Verteidigung notwendig angesehen werden, was aber auch nach § 44 Abs 2 EisenbEntG Voraussetzung für den Zuspruch eines Kostenersatz wäre, ist auszusprechen, dass die Antragstellerin die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen hat. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19870205_OGH0002_0060OB00647_8400000_003
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