OGH 6Ob639/90 (RS0047487)

OGH6Ob639/906.9.1990

Rechtssatz

Wäre der Unterhaltspflichtige bei nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten erzielbarem Einkommen zu Unterhaltsleistungen imstande, die über die Deckung des Regelbedarfes des unterhaltsberechtigten Kindes hinausgehen, so ist seine Leistungskraft auch über den Regelbedarf hinaus anzuspannen.

Normen

ABGB §140 Bc

6 Ob 639/90OGH06.09.1990
7 Ob 628/90OGH15.11.1990

Veröff: RZ 1991/25 S 98

10 Ob 523/95OGH17.10.1995

Auch

3 Ob 2163/96aOGH10.07.1996

Auch

7 Ob 192/97dOGH25.06.1997

Auch

7 Ob 78/00xOGH26.04.2000
6 Ob 258/02pOGH12.12.2002

Vgl aber; Beisatz: Die Arbeitstätigkeit des Unterhaltspflichtigen ist mit derjenigen eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar (drei Monate im Jahr Urlaub). (T1); Beisatz: Hier: Es wird das 1,9-fache des Regelbedarfes an Unterhalt bezahlt. (T2); Beisatz: Eine Anspannungsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen ist zu verneinen. (T3)

2 Ob 200/04gOGH20.02.2006

Auch

7 Ob 121/07fOGH20.06.2007

Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T4); Beisatz: Die entscheidenden Kriterien für eine Anspannung auf ein Einkommen, das eine Alimentierung über den Regelbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus ermöglicht, stellen überdurchschnittliche individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Unterhaltspflichtigen, die Zumutbarkeit der betreffenden Beschäftigung, der Umfang der Sorgepflichten sowie der Grund einer Arbeitseinschränkung durch den Unterhaltspflichtigen dar. (T5)

1 Ob 240/09iOGH15.12.2009

Auch

1 Ob 75/12dOGH24.05.2012

Beis wie T5; Beisatz: Sofern ihm die betreffende Beschäftigung zumutbar ist. (T6)

9 Ob 39/20fOGH26.08.2020

Vgl

1 Ob 108/21wOGH07.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19900906_OGH0002_0060OB00639_9000000_001

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