Rechtssatz
Die Auslegung eines Kaufvertrages, womit dem Käufer ein Miteigentumsanteil in der Höhe des voraussichtlichen Mindestanteils nach § 3 WEG übertragen und gleichzeitig bis zur Schaffung von Wohnungseigentum die ausschließliche Nutzung an einer Wohnung eingeräumt wird, dem Verkäufer aber die ausschließliche Nutzung an den übrigen Wohnungen vorbehalten bleibt, ergibt, daß dem Minderheitseigentümer nur die Stellung eines Wohnungseigentümers zukommt, er also Baumaßnahmen des Mehrheitseigentums nicht nach den Miteigentumsvorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 833 ff) widersprechen, sondern nur die aus den unmittelbar anzuwendenden Bestimmungen des Wohnungseigentumsrechtes (§§ 13 bis 20 WEG) ableitbaren Rechte geltend machen kann. Die vertragliche Zustimmungspflicht zu einem Bauansuchen des Mehrheitseigentümers ist im ordentlichen Rechtsweg zu prüfen.
Normen
ABGB §833 A
ABGB §834
ABGB §835 A
ABGB §914 IIIh
WEG 1975 §3
WEG 1975 §13
WEG 1975 §14
WEG 1975 §15
WEG 1975 §16
WEG 1975 §17
WEG 1975 §18
WEG 1975 §19
WEG 1975 §20
5 Ob 248/98a | OGH | 09.02.1999 |
nur: Die vertragliche Zustimmungspflicht zu einem Bauansuchen des Mehrheitseigentümers ist im ordentlichen Rechtsweg zu prüfen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19980319_OGH0002_0060OB00063_98B0000_001
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