Rechtssatz
Einer Anpassung an die sich seit der Übergabe geänderten Verhältnisse darf nur die für den Übergabszeitpunkt ermittelte Geschenkquote unterzogen werden.
2 Ob 96/16f | OGH | 23.02.2017 |
Auch; Beisatz: Dazu ist der Anteil, den der Wert der übernommenen Verpflichtungen am Wert des Geschenks ‑ jeweils im Zeitpunkt der Übergabe ‑ hatte, zu ermitteln. Aus dem so bestimmten geschenkten Anteil und dem Wert der zugewendeten Sache im Zeitpunkt des Erbanfalls ergibt sich der für die Berechnung des Schenkungspflichtteils heranzuziehende Betrag. (T1)<br/>Beisatz: Es werden nicht die erbrachten Leistungen aufgewertet. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19840126_OGH0002_0060OB00620_8200000_003
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