OGH 6Ob596/89 (RS0020527)

OGH6Ob596/8931.8.1989

Rechtssatz

Die Notwendigkeit von Investitionen spricht nicht gegen ein Pachtverhältnis, weil ein Unternehmenspacht auch dann vorliegt, wenn sich das Unternehmen bei Vertragsabschluß in sehr schlechtem Zustand befindet.

Normen

ABGB §1091 A1

6 Ob 596/89OGH31.08.1989
1 Ob 508/91OGH16.01.1991
1 Ob 584/92OGH25.08.1992

Vgl auch

1 Ob 548/94OGH11.10.1994
7 Ob 270/00gOGH06.12.2000

Auch

10 Ob 5/03pOGH08.04.2003

Vgl; Beisatz: Auch ein niedergewirtschaftetes Unternehmen, das nur noch als Teilbetrieb läuft oder mit Verlust arbeitet, kann verpachtet werden. Der schlechte Unternehmenszustand ändert nicht die Vertragsnatur. Ob der Bestandgeber eine Gewerbeberechtigung hat, ist für die Frage von Miete und Pacht nicht von entscheidender Bedeutung. Auch die Verpflichtung, die Investitionen bei Auflösung des Bestandverhältnisses dem Bestandgeber zu überlassen, schließen eine Unternehmenspacht nicht aus. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19890831_OGH0002_0060OB00596_8900000_001

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