Rechtssatz
Die Beschränkung einer Grunddienstbarkeit ( insbes bei Erwerb derselben durch Ersitzung ) auf einen realen Teil eines Grundbuchskörpers ist möglich, zumal auch bei dieser Erwerbsart eine solche Beschränkung auf einen Grundstücksteil deutlich werden kann. In einem solchen Fall erlischt bei Teilung des Grundbuchskörpers die Grunddienstbarkeit hinsichtlich der übrigen Teile.
5 Ob 1/10y | OGH | 25.03.2010 |
Beisatz: Zum grundbücherlichen Nachvollzug der Folgen der Teilung des herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten steht der Weg einer Grundbuchsberechtigung nach § 136 GBG zur Verfügung. (T1); Bem: Siehe auch RS0125913. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19851114_OGH0002_0060OB00591_8400000_001
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