Rechtssatz
Der Ausspruch über die Gerichtsbesetzung wirkt auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren. Er bestimmt auch die anzuwendenden Rechtsmittelzulassungsvorschriften.
8 ObA 5/02x | OGH | 29.08.2002 |
Vgl; Beisatz: Fallen Anspruchsgrundlage und Zuständigkeitstatbestand auseinander, hat ebenso wie in einem dem § 37 ASGG zu unterstellenden Fall zu gelten, dass sich auch in Rechtssachen, die keine Arbeits- und Sozialrechtssachen sind, über die jedoch ein nach den Bestimmungen des ASGG zusammengesetzter Senat entschieden hat, die Gerichtsbesetzung des Rechtsmittelverfahrens ebenso wie die anzuwendenden Rechtsmittelzulassungsvorschriften der systematischen Einheit wegen nach dem ASGG richten. (T1) |
8 ObA 51/07v | OGH | 11.10.2007 |
Beisatz: Der bindende Ausspruch über die Gerichtsbesetzung wie auch die Heilung der unrichtigen Gerichtsbesetzung nach §37 Abs1 ASGG wirkt der systematischen Einheit wegen auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren und bestimmt demgemäß die anzuwendenden Rechtsmittelzulassungsvorschriften. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910704_OGH0002_0060OB00587_9100000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)