OGH 6Ob572/78 (RS0030119)

OGH6Ob572/7811.5.1978

Rechtssatz

Während der objektiv - abstrakte Schaden der Differenz der gemeinen Werte des beschädigten Rechtsgutes vor und nach der Beschädigung ohne Rücksicht auf die Rückwirkungen des Schadenereignisses auf das sonstige Vermögen und auf die subjektiven Umstände des Geschädigten entspricht, ist das Interesse die Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis darstellen würde, und demnach dem schädigenden Ereignis tatsächlich vorhandenen Vermögensstand, wobei es nicht auf den gemeinen Wert des beschädigten Rechtsgutes, sondern auf den Wert desselben gerade im Vermögen des Geschädigten ankommt.

Normen

ABGB §1323 A
ABGB §1323 D

6 Ob 572/78OGH11.05.1978
8 Ob 40/86OGH19.11.1986

Auch; Veröff: JBl 1987,325

8 Ob 35/87OGH19.11.1987

Auch; Beisatz: Hier: Ersatz für eine teilweise zerstörte Fichtenhecke. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1988/104 S 226

1 Ob 701/89OGH21.02.1990

Veröff: JBl 1990,718

1 Ob 620/94OGH29.05.1995

Auch; Beisatz: Für die Berechnung des zu ersetzenden Interesses sind die subjektiven Verhältnisse des Geschädigten maßgebend. (T2) <br/>Veröff: SZ 68/101

1 Ob 8/95OGH17.10.1995

Auch; nur: Während der objektiv - abstrakte Schaden der Differenz der gemeinen Werte des beschädigten Rechtsgutes vor und nach der Beschädigung ohne Rücksicht auf die Rückwirkungen des Schadenereignisses auf das sonstige Vermögen und auf die subjektiven Umstände des Geschädigten entspricht. (T3)<br/>SZ 68/191

1 Ob 20/94OGH17.10.1995

Auch; Veröff: SZ 68/189

7 Ob 2062/96bOGH11.06.1996

Beis wie T2

2 Ob 2419/96sOGH12.12.1996

Auch; nur T3

10 Ob 113/98kOGH09.06.1998

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 201/98xOGH25.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Während also bei der Berechnung des Interesses im Falle voller Genugtuung die der Schädigungshandlung nachfolgenden Ereignisse bei der Schadensermittlung Berücksichtigung finden (theoretisch auch alle verursachten Vorteile), ist dies bei der objektiv-abstrakten Methode nicht möglich. (T4)<br/>Veröff: SZ 72/55

6 Ob 219/10iOGH28.01.2011

Vgl auch

1 Ob 46/11pOGH21.06.2011

Auch; Beisatz: Sehr volatilen Wertpapieren immanente Kursschwankungen rechtfertigen, eine subjektiv‑konkrete Schadensberechnung. (T5)

6 Ob 244/12vOGH31.01.2013

Vgl; Beisatz: Das Prinzip des objektiv‑abstrakten Schadenersatzes auf Basis des gemeinen Werts zum Schädigungszeitpunkt gilt nicht unbedingt. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Bei einer treuwidrigen Kapitalerhöhung ist ein Rückgriff auf den Substanzwert des Unternehmens für die Schadensberechnung ungeeignet. (T7)

6 Ob 7/15wOGH19.02.2015

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Gerade bei bloßen Vermögensschäden aufgrund von Beratungsfehlern, die naturgemäß nicht mit einem Eingriff in ein (anderes) konkret geschütztes Rechtsgut verbunden sind, scheidet eine abstrakte Schadensberechnung jedenfalls dann aus, wenn es sich um volatile Vermögenswerte handelt. (T8)

4 Ob 3/19yOGH26.02.2019

Vgl; Beisatz: Steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz des gemeinen Werts zu, handelt es sich aber nicht um eine subjektiv‑konkrete, sondern um eine objektiv-abstrakte Berechnung. (T9)

6 Ob 186/21bOGH22.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19780511_OGH0002_0060OB00572_7800000_002

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