Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.359,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.269,-- Umsatzsteuer und S 2.400,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Aufgrund eines am 19.Dezember 1983 augestellten, von Hans-Werner Z*** und Karlheinz P*** als Akzeptanten unterfertigten Wechsels erließ das Landesgericht Feldkirch am 2.Februar 1984 über Antrag der Klägerin einen Wechselzahlungsauftrag über die Wechselsumme von S 564.981,17 s.A. Während dieser Wechselzahlungsauftrag gegenüber Hans-Werner Z*** in Rechtskraft erwuchs, erhob Karlheinz P***, in Hinkunft als Beklagter bezeichnet, gegen den Wechselzahlungsauftrag rechtzeitig Einwendungen. Er führte dazu aus, es sei seitens der Klägerin dem Beklagten erklärt worden, Hans-Werner Z*** erhalte von der Klägerin einen Kredit in der Höhe von S 300.000,--, soferne der Beklagte ein entsprechendes Blankoakzept unterfertige. Entgegen der Annahme des Beklagten, daß der erwähnte Kredit Hans-Werner Z*** zugute komme, habe die Klägerin die Kreditsumme auf dem Konto des Vladimir B*** gutgebucht, womit dessen Schuldsaldo gegenüber der Klägerin abgedeckt worden sei. Über die diesbezügliche Absicht sei der Beklagte von der Klägerin nicht informiert worden, weshalb der Einwand des Irrtums erhoben werde. Der Beklagte hätte darüber informiert werden müssen, daß das Konto des Vladimir B*** einen Sollstand in Höhe von S 250.000,-- aufgewiesen habe. Wäre der Beklagte hierüber aufgeklärt worden, hätte er den Blankowechsel niemals unterfertigt. Mangels Vorliegens einer schriftlichen Vereinbarung sei ein gültiger Bürgschaftsvertrag nicht zustandegekommen. Die Klägerin habe es grob fahrlässig verabsäumt, zu einem früheren Zeitpunkt beim Kreditnehmer Hans-Werner Z*** die Einbringlichmachung des Darlehens zu urgieren. Hilfsweise machte der Beklagte schließlich noch geltend, daß für die vorliegende Vereinbarung die Geschäftsgrundlage weggefallen sei und die Klägerin das Blankoakzept vertragswidrig ausgefüllt habe.
Die Klägerin brachte dazu vor, der Beklagte habe in Kenntnis des Umstandes, daß der Darlehensbetrag Vladimir B*** zukommen solle, das Blankoakzept und das Ermächtigungsschreiben unterfertigt. Die vereinbarte Kreditsumme sei über Auftrag des Hans-Werner Z*** von der Klägerin an Vladimir B*** überwiesen worden. Der Beklagte sei dem zwischen der Klägerin und Hans-Werner Z*** abgeschlossenen Kreditvertrag als Bürge und Zahler beigetreten. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, dem Beklagten über den Stand des Kontos eines Dritten Auskünfte zu erteilen. Dies hätte dem Gesetz und dem Bankgeheimnis widersprochen. Im übrigen sei der damalige Geschäftsgang des Vladimir B*** "als durchaus normaler" zu betrachten gewesen.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und sprach mit Zwischenurteil aus, daß sein Wechselzahlungsauftrag vom 2.Februar 1984 gegenüber Karlheinz P*** dem Grunde nach aufrecht erhalten wird. Die Kostenentscheidung behielt es dem Endurteil vor. Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Vladimir B***, der Inhaber zweier Textilgeschäfte, schlug im Jahre 1979 Hans-Werner Z*** vor, dieser solle sich an seinen Geschäften beteiligen. Beabsichtigt war, daß Vladimir B*** ein weiteres Geschäft, nämlich den Dornbirner Brautsalon, übernehme. Über die genauen Modalitäten der Beteiligung des Hans-Werner Z*** "an den B***-Geschäften" wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesprochen. Zwischen den beiden war jedoch beabsichtigt, daß Hans-Werner Z*** einen Betrag von S 300.000,-- in das künftig gemeinsame Geschäft einbringe. Da Hans-Werner Z*** selbst über kein Bargeld verfügte, beabsichtigte er, den Betrag von S 300.000,-- als Darlehen aufzunehmen. Er wandte sich diesbezüglich an die Klägerin. Dort sprach er mit Direktor Rudolf H*** unter anderem auch über die geschäftliche Situation des Vladimir B***, dessen Hausbank die Klägerin war. Sowohl Hans-Werner Z*** als auch Direktor Rudolf H*** vertraten übereinstimmend die Meinung, daß die geschäftliche Situation des Vladimir B*** durchaus erfolgversprechend sei. Zur Besicherung des von Hans-Werner Z*** gewünschten Darlehens wandte dieser sich an den damals mit ihm befreundeten Beklagten. Er erklärte ihm, daß er sich an den Geschäften des Vladimir B*** beteiligen und dafür einen Kredit in Höhe von S 300.000,-- aufnehmen wolle, der Beklagte möge als Bürge für diesen Kredit fungieren. Als sich der Beklagte dann über Drängen des Hans-Werner Z*** dazu bereit erklärte, begaben sich der Beklagte und Hans-Werner Z*** zur Klägerin. Dort fand eine Besprechung mit Direktor Rudolf H*** statt, bei welcher die Modalitäten des vorgesehenen Darlehens besprochen wurden. Hans-Werner Z*** und Direktor Rudolf H*** vereinbarten, daß Hans-Werner Z*** einen Kontokorrentkredit in der Höhe von S 300.000,-- erhalte und zur Besicherung dieses Kredites der Beklagte als Bürge hafte. Bei dieser Besprechung wurde ausdrücklich erwähnt, daß der Kreditbetrag von S 300.000,-- als Beteiligung des Hans-Werner Z*** an den "B***-Geschäften" diene. Sowohl Hans-Werner Z*** als auch Rudolf H*** und dem Beklagten war klar, daß der Kreditbetrag von S 300.000,-- dem Vladimir B*** als Beteiligung des Hans-Werner Z*** zur Verfügung gestellt werde. Das bei der Klägerin geführte Konto des Vladimir B*** wies zum damaligen Zeitpunkt einen Sollstand von ca. S 254.000,-- auf. Damit hatte Vladimir B*** seinen Kreditrahmen von S 300.000,-- zum Großteil ausgeschöpft. Es konnte nicht festgestellt werden, daß bereits zum damaligen Zeitpunkt Hinweise dafür vorgelegen wären, die auf eine kommende Zahlungsunfähigkeit des Vladimir B*** hingedeutet hätten. Die Höhe des Schuldenstandes auf dem Konto des Vladimir B*** wurde dem Beklagten bei der Besprechung von Rudolf H*** nicht mitgeteilt. Bei dieser Besprechung vereinbarten Rudolf H***, Hans-Werner Z*** und der Beklagte, daß Hans-Werner Z*** von der Klägerin den Kredit in der Höhe von S 300.000,-- für die Dauer von einem Jahr zu bankmäßigen Zinsen unter Zugrundelegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin erhalten solle. Als Bürge für diesen Kredit hafte der Beklagte. Ein schriftlicher Kreditvertrag wurde nicht abgeschlossen. Hans-Werner Z*** und der Beklagte unterfertigten ein Blankoakzept und ein Schriftstück folgenden Inhaltes:
"An die
Ö*** L*** A***,
Filiale Feldkirch
Zur Sicherstellung und allfälligen Abdeckung aller Ihnen gegen Hans Werner Z***, 6800 Feldkirch, Vorstadt 22 (im folgenden kurz als "Schuldner" bezeichnet) aus dem von Ihnen eingeräumten Kredit oder aus einem sonstigen, wie immer gearteten Rechtsgrunde zustehenden derzeitigen und künftigen Forderungen und Ansprüche übergebe(n) ich (wir) Ihnen -1-Wechsel, von mir (uns) blanko unterschrieben, und ermächtige(n) Sie, diesen (diese) Wechsel ohne weiteres Einvernehmen mit mir (uns) bis zur Höhe der Ihnen gegen den oben genannten Schuldner erwachsenen Forderungen zuzüglich der zum Zeitpunkte der Fälligstellung des Wechsels (der Wechsel) Ihnen zukommenden Nebengebühren auszufüllen, an Ihren Schaltern zahlbar zu stellen, selbst als Aussteller zu fertigen, den (die) Wechsel auf diese Weise jederzeit fällig zu stellen und gegen mich (uns) geltend zu machen.
Ich (Wir) verpflichte(n) mich (uns) hiemit, Ihnen jederzeit auf Ihr Verlangen bis zur vollständigen Abdeckung aller ihrer Forderungen bzw. Ansprüche gegen den oben genannten Schuldner gleichartige Erneuerungswechsel zu übergeben. Die vorstehende Ermächtigung gilt jeweils auch für die Erneuerungswechsel. Insolange Ihnen Forderungen oder Ansprüche welcher Art immer gegen obigen Schuldner zustehen, werde(n) ich (wir) nicht berechtigt sein, den (die) Ihnen übergebenen Wechsel von Ihnen zurückzuverlangen. Eventuell auflaufende Wechselstempelgebühren werden Ihnen von mir (uns) fallweise bar ersetzt.
Ich (Wir) erkläre(n), daß ich (wir) Ihre beglaubigten Buchauszüge als vollgültigen Beweis für den Bestand Ihrer Forderungen bzw. Ansprüche gegen obigen Schuldner anerkenne(n). Feldkirch, den 6.9.1979
(Ort und Datum) Z*** Hans-Werner eh.
Karlheinz P*** eh."
Hans-Werner Z*** hatte bereits zuvor einen überweisungsauftrag am 3.September 1979 unterfertigt, wonach der Kreditbetrag von S 300.000,-- an die Firma Vladimir B*** überwiesen werde. Durchgeführt wurde diese Überweisung erst nach Unterfertigung des Blankoakzeptes und des oben wiedergegebenen Schreibens durch den Beklagten und Hans-Werner Z***. Ungefähr ein Jahr später wurde Vladimir B*** zahlungsunfähig. Die Beteiligung des Hans-Werner Z*** an dessen Geschäften wurde damit hinfällig. Hans-Werner Z*** war es aus diesem Grunde unmöglich, die S 300.000,-- von Vladimir B*** wieder zurückzuerhalten. Da Hans-Werner Z*** in weiterer Folge nicht in der Lage war, den Kredit bei der Klägerin aus eigenen Mittel zurückzuzahlen, teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 19.Dezember 1983 mit, daß ihre Bemühungen um Reduzierung des Saldos des Kontos des Hans-Werner Z*** ohne Erfolg geblieben seien und die Klägerin sich daher veranlaßt sehe, das Blankoakzept auf den Betrag von S 564.981,17 auszustellen und per 27. Dezember 1983 zur Zahlung fällig zu stellen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, zwischen den Streitteilen sei ein gültiger Bürgschaftsvertrag zustande gekommen. Das Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 6.September 1979, Beilage A, erfülle die Voraussetzung, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben werden müsse. Da der Beklagte gewußt habe, was der Hauptschuldner mit dem Kreditbetrag hätte tun wollen, für den Zeitpunkt der Kreditaufnahme und des Zustandekommens des Bürgschaftsvertrages keine Tatsachen hätten festgestellt werden können, die auf eine drohende Insolvenz Vladimir B*** hingedeutet hätten, könne der Klägerin kein Vorwurf gemacht werden, daß sie den Beklagten nicht entsprechend aufgeklärt bzw. vor der Unterfertigung des Blankoakzeptes und des Ermächtigungsschreibens gewarnt habe. Die Tatsache, daß der Kontokorrentkredit des Vladimir B*** mit einem Rahmen von S 300.000,-- zu ca. S 254.000,-- ausgeschöpft gewesen sei, reiche für sich allein nicht aus, um daraus bereits eine Verpflichtung der Klägerin zur Warnung des Beklagten abzuleiten. Der Beklagte sei bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages keinem Irrtum unterlegen. Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es führte aus, im vorliegenden Wechselprozeß stünden einander die Partner des Grundgeschäftes gegenüber. Der vorliegende Wechsel sei als Deckungswechsel zu werten. Das Wesen seine solchen Wechsels bestehe in der Sicherstellung von noch ungewissen Ansprüchen oder von Ansprüchen noch unbestimmter Fälligkeit. Ein Deckungswechsel begründe eine wechselrechtliche Forderung zwischen den Kontrahenten nur insoweit, als für ein außerhalb des Wechsels liegendes Faktum eine Forderung des Wechselinhabers entstanden sei. Im Rechtsstreit zwischen den Partnern des Grundgeschäftes obliege dem Kläger der Beweis, daß und in welchem Betrag die zu deckende Forderung entstanden sei. Der Beklagte meine, das Ermächtigungsschreiben erfülle nicht die Voraussetzungen für eine gültige schriftliche Verpflichtungserklärung des Bürgen, weil in diesem Schreiben weder der Rechtsgrund noch die Höhe des gewährten Kredites angegeben worden seien. Aus der Formulierung des Schreibens könne nicht geschlossen werden, daß sich der Beklagte als Bürge und Zahler für die Schuld des Hauptschuldners habe verpflichten wollen. Die nach § 1346 Abs2 ABGB normierte Schriftform für die Verpflichtungserklärung des Bürgen sei für die Annahmeerklärung des Gläubigers nicht gefordert. Es genüge, daß der Gläubiger die schriftliche Erklärung des Bürgen mündlich oder stillschweigend annehme (Ohmeyer, Klang im Klang-Komm. 2 , VI, 205; SZ 34/118; 5 Ob 253/71; EvBl1980/99, S.322). Zur Gültigkeit der Bürgschaft müßten außerdem die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung aus der schriftlichen Erklärung hervorgehen. Hiezu gehöre insbesondere ein Hinweis darauf, für welche Schuld gehaftet werde. Dabei sei dem Bestimmtheitserfordernis bereits dann entsprochen, wenn der Hauptschuldner zwar nicht namentlich genannt werde, die Umstände jedoch keinen Zweifel darüber ließen, wen die Parteien als Verpflichteten im Sinne gehabt hätten (EvBl 1980/99, S.322). Auf die Worte der Bürgschaftserklärung, insbesondere auf die Verwendung der Worte "Bürge", "Bürgschaft", "sich verbürgen", komme es nicht an. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Bürgschaftsverpflichtung eingegangen worden sei, sei, daß der Verpflichtungswille des Bürgen zur Zahlung, falls der Schuldner nicht oder nicht ordnungsgemäß zahlen werde, aus der Erklärung hervorgehe. Es müsse also der rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden, für eine fremde Schuld einzustehen, unmittelbar aus der Urkunde hervorgehen (Feil, ABGB, Band VIII, S.10 und die dort angeführte "Literatur" - richtig: Judikatur). Die genannten Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte habe seine Erklärung schriftlich abgegeben. Eine schriftliche Annahme durch die Klägerin liege zwar nicht vor - dies sei offenbar gemeint, wenn Rudolf H*** als Zeuge erklärt habe, ein schriftlicher Bürgschaftsvertrag sei nicht abgeschlossen worden - eine solche sei aber, wie bereits dargelegt, zur Gültigkeit der Bürgschaftserklärung nicht erforderlich. Im übrigen gehe aus dem Inhalt der vom Beklagten unterfertigten Urkunde Beilage A im Zusammenhang mit dem darin genannten und vom Beklagten ebenfalls unterfertigten Wechsel eindeutig der rechtsgeschäftliche Wille des Beklagten hervor, für eine fremde Schuld, nämlich für jene des in der Urkunde genannten Hans-Werner Z***, einzustehen. Anders könne die in dieser Urkunde enthaltene Formulierung "zur Sicherstellung und allfälligen Abdeckung aller Ihnen gegen Hans-Werner Z*** aus dem von Ihnen eingeräumten Kredit oder aus einem sonstigen, wie immer gearteten Rechtsgrunde zustehenden derzeitigen und künftigen Forderungen und Ansprüche übergebe ich Ihnen einen Wechsel...." bei objektiver Betrachtung nicht verstanden werden. Zuzugeben sei, daß in der Regel in der Urkunde auch der Betrag der verbürgten Schuld genannt werde, doch sei dies nicht unbedingt erforderlich (Ohmeyer, Klang, aaO). Aus dieser Sicht sei also am rechtsgültigen Zustandekommen eines Bürgschaftsvertrages nicht zu zweifeln. Was die vom Beklagten behauptete Irreführung anlange, sei zwar der Beklagte nicht ausdrücklich darüber informiert worden, daß das von der Klägerin Hans-Werner Z*** gewährte Darlehen unmittelbar zur Abdeckung des Sollstandes eines bei der Klägerin bestehenden Kontos des Vladimir B*** Verwendung finden werde. Unzweifelhaft habe jedoch der Beklagte davon Kenntnis gehabt, daß der Kreditbetrag einer Beteiligung des Hans-Werner Z*** an Geschäften oder an einem bestimmten Geschäft des Vladimir B*** hätte dienen sollen. Dem Beklagten sei also klar gewesen, daß der Betrag - zu welcher Zeit und in welcher Form immer - auf alle Fälle Vladimir B*** zufließen werde. Dies habe im übrigen der Beklagte selbst eingeräumt, habe er doch in seiner Parteienaussage angegeben, Hans-Werner Z*** habe, als er mit der Frage an den Beklagten herangetreten sei, ob er ihm Bürge sein wolle, vorher erwähnt, daß er sich am Geschäft Vladimir B*** beteiligen werde. Der Verwendungszweck des Darlehens sei somit dem Beklagten eindeutig bekannt gewesen. Möge der Beklagte auch nicht gewußt haben, in welcher Form der Kreditbetrag Vladimir B*** zukommen werde, so sei dies nicht wesentlich. Der Beklagte habe im übrigen anläßlich seiner Einvernahme als Partei zugegeben, Hans-Werner Z*** gar nicht gefragt zu haben, an welchem Geschäft und in welcher Form er sich beteiligen wolle, genaue Details habe er gar nicht wissen wollen, irgendwelche Bedingungen für seine Bürgschaftserklärung habe er nicht gestellt. Von einer Irreführung des Beklagten durch die Klägerin könne keine Rede sein. Das Geschäftsverhältnis zwischen Kreditunternehmung und Kunden sei ein Vertrauensverhältnis, das auch Grundlage für eine Aufklärungspflicht sein könne. Die diesbezüglichen Anforderungen dürften aber nicht überspannt werden. Es seien Geschäfte des Kunden, die über die Bank abgewickelt würden, sodaß primär der Kunde selbst seine Interessen zu wahren habe. Überdies müsse die Kreditunternehmung bei Verwertung von Tatsachen, die für die Entscheidung des Kunden von Bedeutung sein könnten, das Bankgeheimnis wahren. Sie dürfen daher grundsätzlich die geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, die einen anderen Kunden beträfen, nicht offenbaren. Für die Bank besteht damit ein Interessenkonflikt, bei dessen Lösung nicht übersehen werden dürfe, daß Diskretion für das Bankgeschäft als solches lebenswichtig sei. Eine allfällige Aufklärungspflicht der Bank habe insbesondere in dem nunmehr im § 23 KWG, BGBl. Nr.63/1979, normierten Bankgeheimnis ihre Grenzen. In aller Regel brauche daher die Kreditunternehmung ohne besonderes Verlangen auf Auskunft ihren Kunden nicht über die Vermögensverhältnisse eines anderen Kunden unterrichten und ihm etwaige Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit mitteilen (1 Ob 791/79). Zufolge dieser einschränkenden Auslegung der Aufklärungspflicht werde daher der Standpunkt vertreten, daß die Bank nicht verpflichtet sei, einen Bürgen vor Abschluß eines Bürgschaftsvertrages über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären (Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 , II,159; 3 Ob 526/83). Im vorliegenden Rechtsstreit falle besonders ins Gewicht, daß Vladimir B*** nicht der Schuldner gewesen sei, für dessen Schuld sich der Beklagte verbürgt habe, sondern lediglich der künftige Geschäftspartner des Schuldners Hans-Werner Z***. Sei aber die Bank dem Bürgen gegenüber nicht einmal verpflichtet, ihn über die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners aufzuklären, so sei sie umsoweniger gehalten, dem Bürgen Aufklärung über die finanzielle Situation eines Dritten zu geben, der mit dem Bürgschaftsgeschäft nur insofern zu tun habe, als der Schuldner mit diesem unter Zuhilfenahme jenes Kreditbetrages, für welchen der Bürge einzustehen habe, ein bestimmtes Geschäft abzuschließen beabsichtige. Eine Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten Aufklärung über die finanzielle Situation des Vladimir B*** zu geben, sei daher zu verneinen. Selbst wenn die Klägerin also zur Zeit des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages gegen die Bonität Vladimir B*** hätte Bedenken hegen müssen - was nicht einmal feststehe, da die Zahlungsunfähigkeit Vladimir B*** erst ungefähr ein Jahr später eingetreten sei - wäre sie nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten hievon in Kenntnis zu setzen. Das Erstgericht habe daher zu Recht den Wechselzahlungsauftrag vom 2.Februar 1984 dem Grunde nach aufrecht erhalten.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt, wie die Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ergeben hat, nicht vor (§ 510 Abs3 ZPO).
Wodurch der von der Beklagten ebenfalls geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit verwirklicht sein soll, ist der Revision überhaupt nicht zu entnehmen.
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Soweit darin zuerst Feststellungsmängel durch Verweisungen auf die Berufungsschrift geltend gemacht werden, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodaß darauf nicht näher einzugehen ist. Es ist auch nicht erfindlich, welche weiteren Feststellungen notwendig sein sollten, damit die Rechtssache abschließend beurteilt werden kann.
Der Beklagte bekämpft die Auffassung der beiden Vorinstanzen, die das Zustandekommen eines schriftlichen Bürgschaftsvertrages angenommen haben. Er hat bereits in erster Instanz die Auffassung vertreten (AS 41 f.), eine gültige Bürgschaftsvereinbarung im Sinne des § 1346 ABGB liege nicht vor, weil das mit dem Blankoakzept unterfertigte Ermächtigungsformular nicht als Bürgschaft gewertet werden könne. Weil bei einem Deckungswechsel, wie er hier vorliege, eine Wechselverpflichtung zwischen den Parteien nur insoweit bestehen könne, falls durch ein außerhalb des Wechsels liegendes Faktum eine Forderung des Wechselschuldners entstanden sei, ein gültiger Bürgschaftsvertrag aber nicht zustandegekommen sei, könne auch eine Wechselverbindlichkeit nicht geltend gemacht werden. Dem Beklagten ist zwar zuzustimmen, daß zwischen den Parteien des Grundgeschäftes eine Wechselverbindlichkeit auf Grund eines Deckungswechsels nur geltend gemacht werden kann, wenn durch ein außerhalb des Wechsels liegendes Faktum eine Forderung des Wechselschuldners entstanden ist. Nicht beigepflichtet kann ihm aber werden, wenn er meint, eine Wechselverpflichtung könne nicht bestehen, wenn es keinen gültigen Bürgschaftsvertrag gebe. Auch wenn man das Vorliegen einer gültigen Bürgschaft verneint, wäre dies nur dann der Fall, wenn zwischen den Parteien keine von der Bürgschaft verschiedene Art des Eintrittes für eine Verbindlichkeit eines Dritten (hier des Hans-Werner Z***) möglich oder zumindest nicht zustandegekommen wäre. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen ein Blankoakzept und ein Schriftstück unterfertigt, mit dem er erklärte, zur Sicherstellung und allfälligen Abdeckung aller der Klägerin gegen Hans-Werner Z*** aus dem diesem eingeräumten Kredit oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden derzeitigen und künftigen Forderungen und Ansprüche einen von ihm (dem Beklagten) blanko unterschriebenen Wechsel zu übergeben, und die Klägerin ermächtigte, diesen Wechsel ohne weiteres Einvernehmen mit ihm bis zur Höhe der der Klägerin gegen Hans-Werner Z*** erwachsenden Forderungen und Nebengebühren auszufüllen, als Aussteller zu fertigen, den Wechsel auf diese Weise jederzeit fällig zu stellen und gegen den Beklagten geltend zu machen. Damit hat der Beklagte die Verbindlichkeit eines Akzeptanten eines Wechsels zur Sicherung der Darlehensschuld des Hans-Werner Z*** übernommen. Diese sogenannte "verkleidete Wechselbürgschaft" (vgl. Ohmeyer-Klang im Klang-Kommentar 2 VI 202 und 209; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 1346; SZ 11/148; 1 Ob 641,642/80 vgl. auch SZ 50/52) hat zwar eine gewisse funktionelle Verwandtschaft mit der Bürgschaft, ist jedoch von dieser verschieden. Es handelt sich um eine Sicherungsabrede eigener Art (Canaris, Bankvertragsrecht 2 Rdn 1582; Hueck-Canaris, Recht der Wertpapiere 12 ,171 f; vgl. Gamerith aaO). Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Bürgschaft (vgl.Baumbach-Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 15 Rdn 89 zu Art.17 WG und Rdn 5 zu Art.30 WG; 7 Ob 782/81), daher auch die Vorschrift über die Schriftlichkeit (vgl. Stranz, Wechselgesetz 14 , Anm.30 a zu Art.17; Münchener Kommentar-Pecher, BGB 2 , Rdnr 23 vor § 765; Canaris aaO, Hueck-Canaris aaO) sind nicht anwendbar. Bei der "verkleideten Wechselbürgschaft", für die somit keine Formvorschrift besteht, bildet die Erklärung des Beklagten, für die Schuld des Dritten (hier des Hans-Werner Z***) eintreten zu wollen, das Grundgeschäft, das der Wechselverbindlichkeit kausalen Bestand gibt (vgl.Martens in BB 1971,770). Es kann daher auch dem Partner des Grundgeschäftes gegenüber nicht eingewendet werden, es fehle am Grundgeschäft oder es liege eine formnichtige Bürgschaft vor (vgl. Canaris aaO, Hueck-Canaris aaO; Stranz aaO). Da eine "verkleidete Wechselbürgschaft" zur Geltendmachung des Wechselanspruches ausreicht, braucht nicht geprüft werden, ob die Parteien darüber hinaus eine Bürgschaft nach bürgerlichem Recht begründen wollten. Zu prüfen bleibt noch der Einwand des Irrtums.
Sowohl eine Schadenersatzforderung wie auch ein auf § 870 f ABGB gestützter Einwand haben zur Voraussetzung, daß eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt. Wenn diese Frage bejaht wird, muß weiter geprüft werden, ob die für einen Schadenersatz bzw. den auf die §§ 870 f.ABGB gestützten Einwand erforderlichen weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Verneinung der Verletzung der Sorgfaltspflicht läßt sowohl einen - hier gar nicht geltend gemachten - Schadenersatzanspruch als auch den mit Verletzung der Sorgfaltspflicht begründeten und auf die §§ 870 f ABGB gestützten Einwand von vornherein ausscheiden. Der Beklagte beharrt auch in der Revision darauf, es liege ein von der Klägerin und ihrem Geschäftsstellenleiter durch Unterlassung der nötigen Aufklärung darüber, daß der Betrag von S 300.000,-- unmittelbar zur Abdeckung der Schuld des Vladimir B*** - der diesbezügliche Kontosollstand sei dem Geschäftsstellenleiter bekannt gewesen - verwendet worden sei, veranlaßter Irrtum vor oder es hätte der Klägerin und ihrem Geschäftsstellenleiter auffallen müssen, daß der Beklagte das Blankoakzept nicht gegeben hätte, wenn ihm zur Kenntnis gebracht worden wäre, mit dem durch das Blankoakzept abgesicherten Kontokorrentkredit solle lediglich und ausschließlich der Sollstand des Vladimir B*** bei der Klägerin abgedeckt werden. Zur Aufklärung über die Verwendung des Kreditbetrages wäre die Klägerin ohne Verletzung des im § 23 KWG normierten Bankgeheimnisses verpflichtet gewesen.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Für eine Bank besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Interzedenten über alle Umstände auf seiten des Darlehensnehmers oder gar dessen Vertragspartners, mag dieser Kunde der Bank sein oder nicht, aufzuklären, die auf seine Entschließung Einfluß haben könnten. Eine solche Rechtspflicht wird nur dann bestehen, wenn Umstände vorliegen, deren Aufklärung nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs vom Vertragspartner erwartet werden kann (vgl. SZ 52/22; SZ 55/51). Ein solcher Fall liegt aber hier schon deshalb nicht vor, weil einerseits feststeht, daß der Beklagte darüber Bescheid wußte, der Darlehensbetrag werde Vladimir B*** (als "Geschäftseinlage" des Hans-Werner Z***) zukommen - dieser Zweck ging nicht dadurch verloren, daß mit dem Darlehensbetrag die Schuld des Vladimir B*** bei der Klägerin (gänzlich oder teilweise) getilgt wurde - und andererseits nicht festgestellt werden konnte, es hätten damals schon irgendwelche Umstände auf eine künftige Zahlungsunfähigkeit des Vladimir B*** hingedeutet. Bestand somit aber die vom Beklagten behauptete Aufklärungspflicht der Klägerin nicht, dann ist auch ein von der Klägerin veranlaßter Irrtum des Beklagten nicht gegeben. Aus welchen Umständen die Klägerin (hier Geschäftsstellenleiter) hätte erkennen oder wenigstens Verdacht hätte schöpfen müssen, daß der Beklagte zur Sicherung einer Darlehensschuld des Hans-Werner Z*** keinen Wechsel angenommen hätte, hätte er gewußt, daß der Darlehensbetrag nicht dem Darlehensnehmer ausgezahlt, sondern mit dessen Zustimmung auf das Konto des Vladimir B*** gutgebracht werde, kann selbst den Ausführungen des Beklagten nicht entnommen werden. Entgegen dessen Auffassung liegt es nach den Feststellungen der Vorinstanzen, denen zufolge der Darlehensbetrag dem Vladimir B*** als Beteiligung des Hans-Werner Z*** zur Verfügung gestellt werden sollte und zum damaligen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für die später eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Vladimir B*** festgestellt werden konnten, keineswegs auf der Hand, daß die Klägerin spätestens am 6.9.1979 hätte erkennen müssen, der Beklagte hätte das Blankoakzept nie begeben, wäre ihm zur Kenntnis gelangt, daß mit dem Kreditbetrag der Sollstand des Vladimir B*** bei der Klägerin abgedeckt werden sollte. Darüber hinaus sind den Feststellungen auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, daß der Klägerin ein solcher Irrtum bei entspechender Sorgfalt hätte auffallen oder daß sie wenigstens Verdacht hätte schöpfen müssen. Auf § 23 KWG muß im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Bezug genommen werden, so daß auch nicht zu erörtern ist, ob und in welchem Ausmaß diese Bestimmung die Aufklärungspflichten der Klägerin begrenzen kann (vgl.hiezu SZ 53/13).
Daß ein Irrtum vorgelegen wäre, der zwar von der Klägerin nicht veranlaßt worden sei und dieser auch nicht hätte auffallen müssen, der aber doch rechtzeitig aufgeklärt worden sei, behauptet der Beklagte selbst nicht.
Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)