Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte vom Beklagten Schadenersatz in Höhe der Kosten des Verfahrens 8 C 816/98m des Bezirksgerichts Josefstadt, das der Kläger aufgrund von Verfahrensfehlern des Beklagten verloren habe. Im genannten Verfahren forderte der vom Beklagten vertretene Kläger Schadenersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug von zuletzt 4.606,44 EUR (63.386 S). Die Beklagten wendeten dort in der (letzten) Tagsatzung, in der die Verhandlung geschlossen wurde, die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung ein, dass nicht der Kläger, sondern die S***** GmbH Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sei. Die Klage wurde auch aus diesem Grund rechtskräftig abgewiesen. Im anschließend von der GmbH zu 15 C 452/01z des Bezirksgerichts Leopoldstadt geführten Schadenersatzprozess wurde der GmbH der Ersatz von Reparaturkosten in der zuletzt begehrten Höhe von 2.509,47 EUR zuerkannt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt dies dem Grund und der Höhe nach.
Das Erstgericht erkannte dem Kläger 499,94 EUR zu und wies das Mehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht änderte dieses von beiden Streitteilen bekämpfte Urteil teilweise dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es verneinte das Vorliegen von Vertretungsfehlern des Beklagten. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Frage, ob der Beklagte in der letzten Verhandlung im Verfahren 8 C 816/98m des Bezirksgerichts Josefstadt das Vorliegen einer Inkassozession behaupten oder den Kläger zur Vornahme einer Inkassozession anleiten hätte müssen, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist jedoch mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Hält der Oberste Gerichtshof die Revision entgegen dem ihn nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO für unzulässig, kann sich die Zurückweisung der ordentlichen Revision auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Klient verpflichtet, seinem Anwalt alle Tatsachen wahrheitsgemäß mitzuteilen. Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht (RIS-Justiz RS0106940). Auch bei Anlegung des in § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabs ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Informationen in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hatte (RIS-Justiz RS0026628). Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen, dass sich der Kläger gegenüber dem Beklagten als Eigentümer des beim Unfall beschädigten Fahrzeugs bezeichnet habe, dies erstmals am Ende des Verfahrens (im zweiten Rechtsgang) von der Gegenseite in Zweifel gezogen wurde und dem Beklagten nun erst der Typenschein zur Einsicht vorlag, kann in der Verneinung einer Nachforschungspflicht des Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt kein Abgehen der Vorinstanzen von den aufgezeigten Grundsätzen der Rechtsprechung zur Anwaltshaftung erblickt werden.
Soweit der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin erblickt, als es die Feststellung übernommen hat, der Kläger habe sich als Eigentümer des Fahrzeugs bezeichnet, macht er in Wahrheit eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge geltend, weil sich das Berufungsgericht ungeachtet seiner Ansicht, die Beweisrüge in der Berufung sei nicht ordnungsgemäß ausgeführt, auch inhaltlich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinandergesetzt und diese als stichhaltig und überzeugend beurteilt hat.
Die dem Rechtsanwalt in § 9 Abs 1 RAO auferlegte Pflicht, die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen, lässt es nicht zu, dass er wissentlich unrichtige Behauptungen aufstellt, um sich oder seinem Klienten Vorteile zu verschaffen. Die in § 178 ZPO angeordnete Wahrheitspflicht gilt nicht nur für den Klienten, sondern auch für dessen Rechtsvertreter (RIS-Justiz RS0036733). Dieser Rechtsprechung entspricht die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte sei nicht verhalten gewesen, dem mit der fehlenden Eigentümereigenschaft des Klägers begründeten Einwand der mangelnden Aktivlegitimation wahrheitswidrig entgegenzuhalten, dass die GmbH den eingeklagten Schadenersatzanspruch dem Kläger zediert habe. Auch in der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die unterlassene Anleitung des Beklagten, sogleich in der Verhandlung einen Zessionsvertrag mit der GmbH als Eigentümerin des Fahrzeugs zu schließen, keinen haftungsbegründenden Verfahrensfehler darstellt, kann keine Verkennung der Rechtslage erblickt werden. Sie steht vielmehr mit der (aktuellen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang, dass § 25 Abs 4 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens grundsätzlich verbietet (9 ObA 86/98g), Insichgeschäfte des Geschäftsführers nur durch die (formlose) Zustimmung aller Gesellschafter (hier also der zweiten Gesellschafterin) saniert werden können (9 ObA 273/00p) und der Zessionsvertrag zwischen dem Vertreter einer Gesellschaft mit der Gesellschaft zu den unzulässigen Insichgeschäften zählt (SZ 54/57). Der Kläger bleibt jede Erklärung dafür schuldig, wie der Abschluss eines wirksamen Zessionsvertrags zwischen dem Kläger als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, in deren Eigentum das Fahrzeug stand, mit ihm selbst, und zwar während der (letzten) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung bewerkstelligt hätte werden sollen.
Da die Frage, ob dem Rechtsanwalt ein haftungsbegründender Vertretungsfehler vorzuwerfen ist, einzelfallbezogen ist und von der Rechtsprechung bisher noch nicht behandelte grundsätzliche Fragen der Anwaltshaftung hier nicht zu lösen sind, ist die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Gemäß den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO ist die Revisionsbeantwortung, die keine Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision enthält, nicht zur Rechtsverteidigung notwendig und daher nicht zu honorieren.
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