OGH 2Bkd2/92; 3Ob2417/96d; 1Ob291/01b; 9Bkd3/02; 9Bkd1/03; 6Ob56/05m; 15Bkd2/07; 10Bkd6/07; 15Bkd5/08; 5Bkd1/08; 16Bkd3/09; 16Bkd2/11; 9Bkd1/12; 16Bkd3/12; 25Os8/14k; 29Os2/14g; 20Ds15/17m; 24Ds2/17d; 6Ob135/18y; 9Ob16/20y; 28Ds2/21i; 23Ds12/23a (RS0036733)

OGH2Bkd2/92; 3Ob2417/96d; 1Ob291/01b; 9Bkd3/02; 9Bkd1/03; 6Ob56/05m; 15Bkd2/07; 10Bkd6/07; 15Bkd5/08; 5Bkd1/08; 16Bkd3/09; 16Bkd2/11; 9Bkd1/12; 16Bkd3/12; 25Os8/14k; 29Os2/14g; 20Ds15/17m; 24Ds2/17d; 6Ob135/18y; 9Ob16/20y; 28Ds2/21i; 23Ds12/23a9.9.2024

Rechtssatz

Die dem Rechtsanwalt in § 9 Abs 1 RAO auferlegte Pflicht, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, lässt es nicht zu, dass er wissentlich unrichtige Behauptungen aufstellt, um sich oder seinem Klienten Vorteile zu verschaffen. Die in § 178 ZPO angeordnete Wahrheitspflicht gilt nicht nur für den Klienten, sondern auch für dessen Rechtsvertreter. Ein Klientenauftrag zu einem wissentlich unrichtigen Vorbringen vermag den Rechtsanwalt infolgedessen keinesfalls zu entlasten.

Parteienvertreter

 

Normen

DSt 1990 §1 Abs2 C4
RAO §9 Abs1
ZPO §178

2 Bkd 2/92OGH28.06.1993
3 Ob 2417/96dOGH29.01.1997

nur: Die dem Rechtsanwalt in § 9 Abs 1 RAO auferlegte Pflicht, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, lässt es nicht zu, dass er wissentlich unrichtige Behauptungen aufstellt, um sich oder seinem Klienten Vorteile zu verschaffen. (T1) Veröff: SZ 70/14

1 Ob 291/01bOGH17.12.2001

nur: Die dem Rechtsanwalt in § 9 Abs 1 RAO auferlegte Pflicht, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. (T2); Beisatz: Die unrichtige Information durch den Klienten enthebt den Rechtsanwalt nicht von seiner Verpflichtung, auf die rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen, die sich aus dem Umstand ergeben, dass die Unrichtigkeit der Informationen eindeutig zutage trat. (T3)

9 Bkd 3/02OGH09.12.2002

nur: Die in § 178 ZPO angeordnete Wahrheitspflicht gilt nicht nur für den Klienten, sondern auch für dessen Rechtsvertreter. (T4)

9 Bkd 1/03OGH24.03.2003

nur: Die dem Rechtsanwalt in § 9 Abs 1 RAO auferlegte Pflicht, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen, lässt es nicht zu, dass er wissentlich unrichtige Behauptungen aufstellt, um sich oder seinem Klienten Vorteile zu verschaffen. (T5)

6 Ob 56/05mOGH06.10.2005

Auch; nur T5; nur T4; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob dem Rechtsanwalt ein haftungsbegründender Vertretungsfehler vorzuwerfen ist. (T6)

15 Bkd 2/07OGH26.11.2007

Vgl; Beisatz: Die in § 178 ZPO normierte Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht bezieht sich nicht nur auf Klagen, sondern auch auf Vorbringen der Rechtsanwälte in Schriftsätzen und Mahnschreiben. (T7)

10 Bkd 6/07OGH02.06.2008

Auch; Beisatz: Das Prozessförderungsgebot bezieht sich nicht nur auf mündliche Vorträge, sondern auch auf Schriftsätze. (T8)

15 Bkd 5/08OGH02.03.2009

Auch; nur T5; Beisatz: Stellt ein Rechtsanwalt wissentlich unwahre Behauptungen auf, um ein (wenn auch amtswegiges) Verfahren (hier: nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz) auszulösen, so handelt er disziplinär. (T9)

5 Bkd 1/08OGH24.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wahrheitswidrige Behauptung des Rechtsanwalts, es existiere ein Treuhanderlag seines Mandanten bei seiner Kanzlei. (T10)

16 Bkd 3/09OGH19.04.2010

Auch; nur T4; Beis wie T7

16 Bkd 2/11OGH21.05.2012

Ähnlich; Beisatz: Die dem Rechtsanwalt in § 9 Abs 1 RAO auferlegte Pflicht lässt es nicht zu, dass der Anwalt unter Einsatz seiner anwaltlichen Autorität gegenüber dem anwaltlich nicht vertretenen Dienstgeber des Gegners seiner Mandantin den Eindruck erweckt, ihn treffe eine Vorlagepflicht der Urkunden. (T11)

9 Bkd 1/12OGH25.06.2012

nur T1

16 Bkd 3/12OGH06.05.2013
25 Os 8/14kOGH05.08.2014

Auch

29 Os 2/14gOGH24.09.2015

Auch

20 Ds 15/17mOGH12.12.2017
24 Ds 2/17dOGH23.10.2017

Auch; Beisatz: Hier: Übermittlung einer infolge Abdeckung eines wesentlichen Teils unvollständigen Kopie einer Aufstellung des Personalamts der Stadt durch den Klagevertreter an den Beklagtenvertreter zum Beweis der Richtigkeit der Klagsforderung. (T12)

6 Ob 135/18yOGH31.08.2018

Auch; nur T4; nur T5

9 Ob 16/20yOGH25.06.2020

Vgl; nur T1

28 Ds 2/21iOGH23.08.2022

Vgl

23 Ds 12/23aOGH09.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19930628_OGH0002_002BKD00002_9200000_001

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