OGH 6Ob537/88 (RS0005222)

OGH6Ob537/8824.3.1988

Rechtssatz

Durch das Drittverbot wird die Fälligkeit der Garantieforderung aus einer Bankgarantie bis zum Ablauf der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung wegen mißbräuchlicher Inanspruchnahme erlassen worden war (§ 391 Abs 1 EO), und nicht bloß die Geltendmachung dieser Forderung (reine oder abgeschwächte Stundung) hinausgeschoben. Ist das Drittverbot bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch weiterhin wirksam, steht dem Begehren auf Leistung aus der Garantie die Vorschrift des § 406 erster Satz ZPO entgegen; auf Feststellung kann hingegen geklagt werden.

Normen

ABGB §880a
EO §382 Z7
ZPO §406

6 Ob 537/88OGH24.03.1988

SZ 61/79 = RdW 1988,193 = BankArch 1988,712

7 Ob 658/89OGH28.09.1989

Vgl auch; Beisatz: Rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie bei Abberufung aufgrund einer bewußt unrichtigen Erklärung über die Fälligkeit des Anspruchs. (T1) = RdW 1990,44 = JBl 1990,328

2 Ob 2195/96zOGH10.07.1997

Auch

7 Ob 7/12yOGH19.04.2012

Vgl auch

4 Ob 120/21gOGH27.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19880324_OGH0002_0060OB00537_8800000_001

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