6 Ob 530/93 | OGH | 15.04.1993 |
4 Ob 517/96 | OGH | 26.02.1996 |
Auch; Beisatz: Die bloß teilweise Inanspruchnahme von Leistungen des Bundesheeres durch den Minderjährigen kann nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. (T1) Beisatz: Mehraufwendungen für eine Zusatzunfallversicherung (Zusatzkrankenversicherung) wegen sportlicher Betätigung (hier: Fußballspieler) hindern bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen die Selbsterhaltungsfähigkeit während des Präsenzdienstes nicht. (T2) |
1 Ob 2307/96p | OGH | 28.01.1997 |
Auch; Beisatz: Lebt der Antragsteller vor Antritt des Präsenzdiensts in einfachen Verhältnissen und verfügt er unter Berücksichtigung des Monatsgeldes und der ihm vom Bund zukommenden Sachleistungen über ein Einkommen, das den bei einfachen Lebensverhältnissen maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigt, dann hat er seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht verloren. (T3) Veröff: SZ 70/8 |
1 Ob 262/99g | OGH | 22.02.2000 |
Beisatz: Der - unterhaltsberechtigte - Präsenzdiener ist angesichts der vom Bundesheer bezogenen Geldleistungen und Sachleistungen (§§ 3, 12, 13, 16 HGG) bestenfalls bei durchschnittlich zu wertenden Lebensverhältnissen als selbsterhaltungsfähig anzusehen. (T4) Beisatz: Bei weit überdurchschnittlichen (materiellen) Lebensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten wird demnach das unterhaltsberechtigte, nicht vom Elternhaus losgelöst lebenden Kind, das seinen Präsenzdienst ableistet, durch den Erhalt der Sachleistungen und Geldleistungen des Bundes im Rahmen des HGG nicht selbsterhaltungsfähig. (T5) |
7 Ob 253/06s | OGH | 14.02.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Auch ein zivildienstleistendes Kind ist bei bloß durchschnittlichen Lebensverhältnissen beider Streitteile im Hinblick auf die ihm nach §§ 25ff ZDG zustehenden Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen selbsterhaltungsfähig. (T6) |
2 Ob 141/11s | OGH | 15.05.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Recht auf Gewährung einer Schlafstelle und der notwendigen Verpflegung im Rahmen eines „freiwilligen sozialen Jahres“. (T7) |
1 Ob 125/20v | OGH | 22.07.2020 |
Vgl; Beisatz: Ansonsten in Ausbildung befindliche unterhaltsberechtigte Personen, deren Situation mit der eines Zivil‑ oder Präsenzdieners nicht unmittelbar vergleichbar ist, gelten nicht jedenfalls als selbsterhaltungsfähig. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19930415_OGH0002_0060OB00530_9300000_001
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